Google Domain-Reseller-Vereinbarung

Letzte Änderung: 25. Juli 2023

  • Diese Domain-Reseller-Vereinbarung (die „Vereinbarung“) wird zwischen Ihnen, der juristischen oder natürlichen Person, die dieser Vereinbarung zustimmt („Kunde“ oder „Sie“), und Google geschlossen. „Google“ wird im Sinne der Definition unter https://cloud.google.com/terms/google-entity verwendet. Die Pronomen „wir“, „uns“ und „unser“ in dieser Vereinbarung beziehen sich auf Google. Diese Vereinbarung regelt den Weiterverkauf von Domainnamen-Registrierungsdiensten („Domaindienste“) durch Google, die von dem Drittanbieter-Registrar („Registrar“) bereitgestellt werden, der zum Zeitpunkt des Kaufs oder der Verlängerung angegeben wurde.

    • 1. Domaindienste.

      • 1.1 Reseller von Domaindiensten. Diese Vereinbarung legt die Bedingungen fest, unter denen Google den Zugriff auf die Domaindienste als autorisierter Reseller des Registrars weiterverkauft. Als Reseller handelt Google nicht als Registrar für Domainnamen, kann jedoch bestimmte Funktionen oder Dienstleistungen im Namen des Registrars ausführen bzw. erbringen.

      • 1.2 Nutzungsbedingungen des Registrars. Die Domaindienste werden vom Registrar zur Verfügung gestellt. Der Zugriff und die Nutzung der Domaindienste unterliegt den Nutzungsbedingungen des jeweiligen Registrars. Der Kunde ist verpflichtet, diese Nutzungsbedingungen einzuhalten, und erklärt sich damit einverstanden, an diese gebunden zu sein. Google ist nicht an Ihrer Vereinbarung mit einem Registrar beteiligt und übernimmt keine Haftung für die Erfüllung der Leistungen des Registrars.

      • 1.3 Datenschutzerklärung des Registrars. Der Kunde akzeptiert, dass Google dem Registrar im Rahmen der Registrierung des Domainnamens den Namen und die Kontaktdaten des Kunden zur Verfügung stellt. Die Verarbeitung dieser Informationen durch den Registrar unterliegt den geltenden Datenschutzerklärungen des Registrars.

    • 2. Abrechnung.

      • 2.1 Abrechnung; Zahlungen. Mit dem Abschluss Ihres Kaufs verpflichten Sie sich, die Domaindienste, einschließlich aller anfallenden Steuern, für einen jährlichen Abrechnungszeitraum zu erwerben. Sie können für die Domaindienste per Kreditkarte, per Debitkarte oder in einer anderen auf der Bestellseite angegebenen Weise bezahlen. Alle Zahlungen sind in US-Dollar fällig, sofern nicht auf der Bestellseite anderweitig angegeben. Sofern Sie Ihre Verlängerung nicht wie in Paragraf 2.3 (Stornierung der Verlängerung) erläutert stornieren, verlängert sich Ihr Erwerb der Domaindienste am Ende jedes jährlichen Abrechnungszeitraums automatisch jeweils um einen weiteren jährlichen Abrechnungszeitraum. Google stellt Ihnen bei Fälligkeit der Zahlung die dann geltende Verlängerungsgebühr in Rechnung. Alle Zahlungen sind endgültig und Google erstattet keine Gebühren.

      • 2.2 Preisänderungen. Google behält sich das Recht vor, die Gebühren für Domaindienste gelegentlich zu ändern (d. h. zu erhöhen oder zu senken). Etwaige Gebührenänderungen gelten erst ab der nächsten fälligen Zahlung und nachdem Sie innerhalb einer angemessenen Frist vorab informiert wurden.

      • 2.3 Stornierung der Verlängerung. Sie müssen mindestens 5 Arbeitstage vor Ablauf Ihres Abrechnungszeitraums kündigen, damit Ihnen der nächste Verlängerungszeitraum nicht in Rechnung gestellt wird. Die Stornierung erfolgt über die Admin-Konsole. Im Falle einer Kündigung haben Sie keinen Anspruch auf Rückerstattung der bereits gezahlten Gebühren, erhalten aber vorbehaltlich dieser Vereinbarung und der geltenden Vereinbarungen des Registrars bis zum Ablauf Ihres aktuellen Abrechnungszeitraums weiterhin Zugriff auf die Domaindienste.

    • 3. Vertrauliche Informationen.

      • 3.1 Definitionen.

        • 3.1.1. „Vertrauliche Informationen“ sind Daten, die von einer Partei oder deren verbundenen Unternehmen gemäß dieser Vereinbarung gegenüber der anderen Partei offengelegt werden und als vertraulich gekennzeichnet sind oder unter den jeweiligen Umständen normalerweise als vertraulich gelten. Dies schließt keine Daten ein, die vom Empfänger eigenständig entwickelt wurden, die dem Empfänger rechtmäßig durch einen Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtungen mitgeteilt wurden oder die ohne Verschulden des Empfängers öffentlich werden.

        • 3.1.2. „Gerichtliches Ersuchen“ bezeichnet einen Antrag auf Offenlegung von Daten, der im Rahmen von Gesetzen, behördlichen Bestimmungen, Gerichtsentscheidungen, Vorladungen, richterlichen Anordnungen oder sonstigen gültigen rechtlichen Befugnissen, Gerichtsverfahren oder ähnlichen Verfahren erfolgt.

      • 3.2 Verpflichtungen. Der Empfänger verwendet die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei ausschließlich zur Ausübung seiner Rechte und zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß dieser Vereinbarung. Er lässt angemessene Sorgfalt walten, um die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei vor einer Offenlegung zu schützen. Der Empfänger vertraulicher Informationen legt diese nicht offen, außer gegenüber dem mit ihm verbundenen Unternehmen, seinen Mitarbeitern, Vertretern oder professionellen Beratern („Bevollmächtigten“), für die diese Informationen zwingend erforderlich sind und die sich schriftlich damit einverstanden erklärt haben (oder anderweitig dazu verpflichtet sind, z. B. als professionelle Berater), die Informationen vertraulich zu behandeln. Der Empfänger stellt sicher, dass seine Bevollmächtigten die vertraulichen Informationen nur zur Ausübung ihrer Rechte und zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung verwenden.

      • 3.3 Erforderliche Offenlegung. Ungeachtet eventueller gegenteiliger Bestimmungen in dieser Vereinbarung kann der Empfänger außerdem vertrauliche Informationen in einem Maße offenlegen, in dem dies durch ein einschlägiges gerichtliches Ersuchen gefordert ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Empfänger wirtschaftlich vernünftige Anstrengungen unternimmt, um (a) die andere Partei vor der Offenlegung unverzüglich über eine solche Offenlegung zu benachrichtigen; und (b) den angemessenen Aufforderungen der anderen Partei hinsichtlich ihrer Bemühungen nachzukommen, der Offenlegung entgegenzutreten. Ungeachtet des Vorstehenden finden die obigen Unterabschnitte (a) und (b) keine Anwendung, wenn der Empfänger feststellt, dass die Einhaltung der Unterabschnitte (a) und (b) entweder (i) einen Verstoß gegen ein gerichtliches Ersuchen zur Folge haben kann; (ii) eine behördliche Untersuchung behindern kann; oder (iii) zum Tod oder zu schwerer Körperverletzung einer Person führen kann.

    • 4. Haftungsausschluss. SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG STELLT GOOGLE IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DIESER VEREINBARUNG SEINE DIENSTE „WIE GESEHEN“ UND OHNE JEGLICHE AUSDRÜCKLICHE ODER STILLSCHWEIGENDE ZUSICHERUNGEN BEREIT, EINSCHLIEẞLICH STILLSCHWEIGENDER ZUSICHERUNGEN ÜBER DIE GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT, EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN ANDERER. BEISPIELSWEISE GIBT GOOGLE KEINERLEI ZUSICHERUNGEN HINSICHTLICH DER INHALTE ODER FUNKTIONEN SEINER DIENSTE ODER DER DOMAINDIENSTE DES REGISTRARS, EINSCHLIEẞLICH DEREN RICHTIGKEIT, ZUVERLÄSSIGKEIT, VERFÜGBARKEIT ODER EIGNUNG FÜR DEN BEDARF DES KUNDEN.

    • 5. Haftungsfreistellung. Sie verpflichten sich, Google und seine Unterauftragnehmer sowie die jeweiligen Mitglieder der Unternehmensleitung, leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Bevollmächtigten und verbundenen Unternehmen schadlos zu halten und von Haftung bei jeglichen Ansprüchen, Schäden, Haftungsfällen, Kosten und Ausgaben (einschließlich angemessener Anwaltskosten und -ausgaben), die sich aus oder im Zusammenhang mit folgenden Sachverhalten ergeben, freizustellen:

      • Registrierung eines Domainnamens und Nutzung der Domaindienste;

      • Verletzung der Rechte Dritter, einschließlich gewerblicher Schutzrechte.

    • 6. Haftungsbeschränkung.

      • 6.1 Beschränkung der indirekten Haftung. GOOGLE UND SEINE VERBUNDENEN UNTERNEHMEN UND ZULIEFERER HAFTEN IM RAHMEN DIESER VEREINBARUNG FÜR KEINERLEI ENTGANGENE EINNAHMEN ODER DATEN, FINANZIELLE VERLUSTE ODER INDIREKTE SCHÄDEN, SPEZIFISCHE SCHÄDEN, FOLGESCHÄDEN, NEBENSCHÄDEN ODER SCHADENERSATZANSPRÜCHE, AUCH WENN WIR WUSSTEN ODER HÄTTEN WISSEN MÜSSEN, DASS SOLCHE SCHÄDEN MÖGLICH SIND, UND AUCH DANN NICHT, WENN UNMITTELBARE SCHÄDEN KEINEN RECHTSBEHELF RECHTFERTIGEN.

      • 6.2 Beschränkung der Haftungshöhe. DIE GESAMTHAFTUNG VON GOOGLE UND SEINEN VERBUNDENEN UNTERNEHMEN UND ZULIEFERERN FÜR ETWAIGE ANSPRÜCHE AUS DIESER VEREINBARUNG BESCHRÄNKT SICH AUF  (I) DEN BETRAG, DEN SIE IN DEN LETZTEN ZWÖLF MONATEN VOR DEM EREIGNIS, DAS DIE HAFTUNG BEGRÜNDET, IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG BEZAHLT HABEN, ODER (II) 5.000 US-DOLLAR, JE NACHDEM, WAS NIEDRIGER IST.

      • 6.3 Ausnahmen von den Beschränkungen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ihre Verletzung der gewerblichen Schutzrechte von Google oder seinen verbundenen Unternehmen, Ihre Verpflichtungen zur Haftungsfreistellung oder Ihre Zahlungsverpflichtungen.

    • 7. Allgemein.

      • 7.1 Mitteilungen. Zur Erleichterung des Verfahrens werden beide Parteien gebeten, sind jedoch nicht verpflichtet, Mitteilungen in englischer Sprache schriftlich einzureichen und an die Rechtsabteilung und den Hauptansprechpartner der anderen Partei zu richten. Die Adresse für Mitteilungen an die Rechtsabteilung von Google lautet legal-notices@google.com.

      • 7.2 Übertragung. Sie dürfen keinen Teil der vorliegenden Vereinbarung ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Google übertragen. Jeder andere Versuch einer Übertragung ist ungültig.

      • 7.3 Höhere Gewalt. Keine Partei ist haftbar für die Nichterfüllung oder für Verzögerungen bei der Erfüllung einer Verpflichtung, wenn diese Nichterfüllung oder Verzögerung durch Umstände verursacht wird, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen.

      • 7.4 Kein Verzicht. Keine der Parteien wird so behandelt, als habe sie auf irgendwelche Rechte verzichtet, wenn sie ein Recht im Rahmen dieser Vereinbarung nicht ausübt oder die Ausübung verzögert.

      • 7.5 Kein Vertreterverhältnis. Diese Vereinbarung begründet kein Vertreterverhältnis, keine Partnerschaft und kein Joint Venture zwischen den Parteien.

      • 7.6 E-Mails. Müssen im Rahmen dieser Vereinbarung Genehmigungen oder Einwilligungen schriftlich erfolgen, so können die Parteien hierfür E-Mails verwenden.

      • 7.7 Nebenverträge. Google darf seine Pflichten im Rahmen dieser Vereinbarung weitervergeben, bleibt aber dem Kunden gegenüber für alle weitervergebenen Pflichten aus der Vereinbarung haftbar.

      • 7.8 Begünstigte Dritte. Diese Vereinbarung gewährt Dritten keine Vorteile, es sei denn, dies wird ausdrücklich erwähnt.

      • 7.9 Salvatorische Klausel. Sollten Bedingungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam, rechtswidrig oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der restlichen Vereinbarung davon unberührt.

      • 7.10 Geltendes US-Recht. Vorbehaltlich des Paragrafen 7.15 (Bedingungen für bestimmte Regionen) gilt für Streitigkeiten zwischen den Parteien Folgendes:

        • (a) Für US-Regierungsbehörden auf kommunaler, Verwaltungsbezirks- und Bundesstaatsebene. Wenn es sich bei dem Kunden um eine Behörde der USA auf der Ebene einer Kommune, eines Verwaltungsbezirks oder Bundesstaats handelt, wird in dieser Vereinbarung Stillschweigen über geltendes Recht und Gerichtsstand bewahrt.

        • (b) Für US-Regierungsbehörden auf Bundesebene. Wenn es sich bei dem Kunden um eine Regierungsbehörde auf US-Bundesebene handelt, gilt Folgendes: ALLE ANSPRÜCHE, DIE SICH AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG, DEREN ERFÜLLUNG DURCH GOOGLE ODER DEN GOOGLE-DIENSTEN ERGEBEN, UNTERLIEGEN DEN GESETZEN DER VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA UNTER AUSSCHLUSS DER REGELN DES INTERNATIONALEN PRIVATRECHTS. NUR SOWEIT IM RAHMEN DES US-BUNDESRECHTS ZULÄSSIG, GILT FOLGENDES: (I) LIEGT KEIN ANWENDBARES BUNDESRECHT VOR, GELTEN DIE GESETZE DES BUNDESSTAATES KALIFORNIEN (UNTER AUSSCHLUSS DER REGELN DES INTERNATIONALEN PRIVATRECHTS VON KALIFORNIEN); UND (II) DIE PARTEIEN WILLIGEN EIN, DASS ALLE ANSPRÜCHE, DIE SICH AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG, DEREN ERFÜLLUNG DURCH GOOGLE ODER DEN GOOGLE-DIENSTEN ERGEBEN, DER PERSONENZUSTÄNDIGKEIT UND DER AUSSCHLIEẞLICHEN GERICHTSBARKEIT VON SANTA CLARA COUNTY, KALIFORNIEN, UNTERLIEGEN.

        • (c) Für alle anderen Rechtssubjekte. Wenn der Kunde ein Rechtssubjekt ist, das nicht in Paragraf 7.10(a) (Geltendes US-Recht für US-Regierungsbehörden auf kommunaler, Verwaltungsbezirks- und Bundesstaatsebene) oder (b) (Geltendes US-Recht für US-Regierungsbehörden auf Bundesebene) aufgeführt ist, gilt Folgendes: ALLE ANSPRÜCHE, DIE SICH AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG; DEREN ERFÜLLUNG DURCH GOOGLE ODER DEN GOOGLE-DIENSTEN ERGEBEN, UNTERLIEGEN DEM KALIFORNISCHEN RECHT UNTER AUSSCHLUSS DER REGELN DES INTERNATIONALEN PRIVATRECHTS DIESES BUNDESSTAATES UND WERDEN AUSSCHLIEẞLICH VOR DEN BUNDESGERICHTEN ODER DEN GERICHTEN VON SANTA CLARA COUNTY, KALIFORNIEN, USA, VERHANDELT; DIE PARTEIEN WILLIGEN IN DIE PERSONENZUSTÄNDIGKEIT DIESES GERICHTSSTANDS EIN.

      • 7.11 Sprachliche Abweichungen. Wird diese Vereinbarung in eine andere Sprache als Englisch übersetzt und sollte die Übersetzung vom englischen Text abweichen, ist das englischsprachige Original maßgeblich, sofern in der Übersetzung nicht anders angegeben.

      • 7.12 Billigkeitsantrag. Nichts in dieser Vereinbarung hindert die Parteien daran, einen Billigkeitsantrag zu stellen.

      • 7.13 Änderungen. Google kann die Bedingungen dieser Vereinbarung gelegentlich ändern. Solche Änderungen werden unter https://workspace.google.com/terms/domain_reseller_agreement.html veröffentlicht. Die Änderungen werden erst mit dem Beginn des nächsten Abrechnungszeitraums des Kunden wirksam. Nutzt der Kunde ab dann die Dienste weiterhin, stimmt er damit den Änderungen zu. Außer in den in diesem Paragrafen genannten Fällen bedarf jede Änderung der vorliegenden Vereinbarung der Schriftform, muss von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden und den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass es sich um eine Änderung dieser Vereinbarung handelt.

      • 7.14 Gesamte Vereinbarung. Diese Vereinbarung ersetzt alle anderen Vereinbarungen zwischen den Parteien hinsichtlich des Vertragsinhalts. Bei Abschluss dieser Vereinbarung stützt sich keine Partei auf, und erlangt keinerlei Rechte oder Rechtsbehelfe durch, andere als in dieser Vereinbarung ausdrücklich erfolgte Aussagen, Erklärungen oder Gewährleistungen, unabhängig davon, ob diese fahrlässiger oder argloser Natur sind.

      • 7.15 Bedingungen für bestimmte Regionen. Der Kunde stimmt den folgenden Änderungen an dieser Vereinbarung zu, wenn er eine Rechnungsadresse in einer der folgenden Regionen hat:

        • Asiatisch-pazifischer Raum (alle Regionen außer Australien, Japan, Indien, Neuseeland, Singapur) und Lateinamerika

          • Paragraf 7.10 (Geltendes US-Recht) wird wie folgt ersetzt:

          • 7.10 Geltendes Recht; Schiedsgerichtsverfahren.

          • (a) ALLE ANSPRÜCHE, DIE SICH AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG ODER DEN ZUGEHÖRIGEN GOOGLE-PRODUKTEN ODER ‑DIENSTEN ERGEBEN, EINSCHLIEẞLICH ANFECHTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER AUSLEGUNG ODER ERFÜLLUNG DIESER VEREINBARUNG („Anfechtung“), UNTERLIEGEN DEM RECHT DES US-BUNDESSTAATS KALIFORNIEN UNTER AUSSCHLUSS DER REGELN DES INTERNATIONALEN PRIVATRECHTS VON KALIFORNIEN.

          • (b) Die Parteien werden nach Treu und Glauben versuchen, Anfechtungen innerhalb von 30 Tagen beizulegen. Wenn die Anfechtung nicht innerhalb von 30 Tagen beigelegt wird, muss sie durch ein Schiedsgerichtsverfahren des International Center for Dispute Resolution der American Arbitration Association in Übereinstimmung mit ihren zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung geltenden Expedited Commercial Rules („Regeln“) beigelegt werden.

          • (c) Die Parteien wählen gemeinsam einen Schlichter aus. Das Schiedsgerichtsverfahren wird in englischer Sprache in Santa Clara County, Kalifornien, USA, durchgeführt.

          • (d) Jede Partei kann jedes zuständige Gericht anrufen, um einen Unterlassungsanspruch zum Schutz ihrer Rechte oder ihres Eigentums bis zum Abschluss des Schiedsgerichtsverfahrens zu erwirken. Das Schiedsgericht kann gemäß den in dieser Vereinbarung vorgesehenen Rechtsmitteln und Einschränkungen eine Billigkeits- oder Unterlassungsverfügung aussprechen.

          • (e) Vorbehaltlich der Anforderungen an die Vertraulichkeit in Unterabschnitt (g) kann jede Partei bei jedem zuständigen Gericht einen Antrag auf Erlass einer Verfügung stellen, die zum Schutz der Rechte oder des Eigentums dieser Partei erforderlich ist; dieser Antrag wird nicht als Verletzung dieses oder als Verzicht auf diesen Paragrafen über geltendes Recht und Schiedsgerichtsbarkeit angesehen und hat keinen Einfluss auf die Befugnisse des Schlichters einschließlich der Befugnis zur Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung. Die Parteien bestimmen, dass die Gerichte von Santa Clara County, Kalifornien, USA, für den Erlass von Anordnungen nach diesem Unterabschnitt 7.10(e) zuständig sind.

          • (f) Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Parteien bindend. Seine Vollstreckung kann jedem zuständigen Gericht vorgelegt werden, auch jedem Gericht, das für eine der Parteien oder ihr Vermögen zuständig ist.

          • (g) Jedes Schiedsgerichtsverfahren, das gemäß diesem Paragrafen 7.10 (Geltendes Recht; Schiedsgerichtsverfahren) durchgeführt wird, gilt als vertraulich im Sinne von Paragraf 3 (Vertrauliche Informationen), einschließlich (i) der Existenz des Schiedsgerichtsverfahrens sowie (ii) aller im Verlauf des Schiedsgerichtsverfahrens offengelegten und (iii) aller mündlichen Mitteilungen oder Dokumente im Zusammenhang mit dem Schiedsgerichtsverfahren. Zusätzlich zu den Offenlegungsrechten gemäß Paragraf 3 (Vertrauliche Informationen) können die Parteien die in diesem Unterabschnitt 7.10(g) beschriebenen Daten auch an ein zuständiges Gericht weitergeben, wenn dies für die Einreichung einer Verfügung gemäß Unterabschnitt 7.10(e) oder die Vollstreckung einer Schiedsentscheidung erforderlich ist. Die Parteien müssen jedoch beantragen, dass diese Gerichtsverfahren „in camera“ (in nicht öffentlicher Sitzung) durchgeführt werden.

          • (h) Die Parteien zahlen die Vergütung des Schlichters, die Vergütung und Auslagen der vom Schlichter ernannten Sachverständigen sowie die Verwaltungskosten der Schiedsgerichtsstelle gemäß den Regeln. In seiner endgültigen Entscheidung bestimmt der Schlichter, ob die nicht obsiegende Partei den von der obsiegenden Partei im Voraus gezahlten Betrag für diese Vergütungen zurückerstatten muss.

          • (i) Jede Partei trägt ihre eigenen Anwalts- und Sachverständigenvergütungen und ‑kosten unabhängig von der endgültigen Entscheidung des Schlichters über die Anfechtung.

        • Asiatisch-pazifischer Raum – Indien

          • Paragraf 7.10 (Geltendes US-Recht) wird wie folgt ersetzt:

          • 7.10 Geltendes Recht. Alle Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, unterliegen den Gesetzen Indiens. Im Falle von Anfechtungen sind die Gerichte in Neu-Delhi zuständig. Ungeachtet des Vorstehenden kann und wird der Kunde alle Ansprüche gegenüber Google im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung bei Google India Private Limited geltend machen.

        • Europa, Naher Osten und Afrika – Algerien, Bahrain, Jordanien, Kuwait, Libyen, Mauretanien, Marokko, Oman, Palästina, Katar, Tunesien, Jemen, Ägypten, Israel, Vereinigte Arabische Emirate und Libanon

          • Paragraf 7.10 (Geltendes US-Recht) wird wie folgt ersetzt:

          • 7.10 Geltendes Recht; Schiedsgerichtsverfahren.

          • (a) ALLE ANSPRÜCHE, DIE SICH AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG ODER DEN ZUGEHÖRIGEN GOOGLE-PRODUKTEN ODER ‑DIENSTEN ERGEBEN, EINSCHLIEẞLICH ANFECHTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER AUSLEGUNG ODER ERFÜLLUNG DIESER VEREINBARUNG („Anfechtung“), UNTERLIEGEN DEM RECHT DES US-BUNDESSTAATS KALIFORNIEN UNTER AUSSCHLUSS DER REGELN DES INTERNATIONALEN PRIVATRECHTS VON KALIFORNIEN.

          • (b) Die Parteien werden nach Treu und Glauben versuchen, Anfechtungen innerhalb von 30 Tagen beizulegen. Wenn die Anfechtung nicht innerhalb von 30 Tagen beigelegt wird, muss sie durch ein Schiedsgerichtsverfahren nach den Schiedsgerichtsregeln des London Court of International Arbitration (LCIA) („Regeln“) beigelegt werden, die durch Verweis auf diesen Paragrafen als einbezogen gelten.

          • (c) Die Parteien wählen gemeinsam einen Schlichter aus. Das Schiedsgerichtsverfahren wird in englischer Sprache durchgeführt. Ort und Sitz des Schiedsgerichtsverfahrens ist das Dubai International Financial Center, DIFC, Dubai, VAE.

          • (d) Jede Partei kann jedes zuständige Gericht anrufen, um einen Unterlassungsanspruch zum Schutz ihrer Rechte oder ihres Eigentums bis zum Abschluss des Schiedsgerichtsverfahrens zu erwirken. Das Schiedsgericht kann gemäß den in dieser Vereinbarung vorgesehenen Rechtsmitteln und Einschränkungen eine Billigkeits- oder Unterlassungsverfügung aussprechen.

          • (e) Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Parteien bindend und seine Vollstreckung kann jedem zuständigen Gericht vorgelegt werden, auch jedem Gericht, das für eine der Parteien oder ihr Vermögen zuständig ist.

          • (f) Jedes Schiedsgerichtsverfahren, das gemäß diesem Paragrafen 7.10 (Geltendes Recht; Schiedsgerichtsverfahren) durchgeführt wird, gilt als vertraulich im Sinne von Paragraf 3 (Vertrauliche Informationen), einschließlich (i) der Existenz des Schiedsgerichtsverfahrens sowie (ii) aller im Verlauf des Schiedsgerichtsverfahrens offengelegten und (iii) aller mündlichen Mitteilungen oder Dokumente im Zusammenhang mit dem Schiedsgerichtsverfahren. Zusätzlich zu den Offenlegungsrechten gemäß Paragraf 3 (Vertrauliche Informationen) können die Parteien die in diesem Unterabschnitt 7.10(f) beschriebenen Daten auch an ein zuständiges Gericht weitergeben, wenn dies für die Vollstreckung einer Schiedsentscheidung erforderlich ist. Die Parteien müssen jedoch beantragen, dass diese Gerichtsverfahren „in camera“ (in nicht öffentlicher Sitzung) durchgeführt werden.

          • (g) Die Parteien zahlen die Vergütung des Schlichters, die Vergütung und Auslagen der vom Schlichter ernannten Sachverständigen sowie die Verwaltungskosten der Schiedsgerichtsstelle gemäß den Regeln. In seiner endgültigen Entscheidung bestimmt der Schlichter, ob die nicht obsiegende Partei den von der obsiegenden Partei im Voraus gezahlten Betrag für diese Vergütungen zurückerstatten muss.

          • (h) Jede Partei trägt ihre eigenen Anwalts- und Sachverständigenvergütungen und ‑kosten unabhängig von der endgültigen Entscheidung des Schlichters über die Anfechtung.