Zusatzbedingungen für die E‑Signatur-Funktion
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Letzte Änderung: 21. Januar 2025
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Die vorliegenden Zusatzbedingungen für die E‑Signatur-Funktion („Zusatzbedingungen für die E-Signatur“) gelten speziell für die Funktion für elektronische Signaturen („E‑Signatur“) in Google Docs und Google Drive, auf die Sie im Rahmen eines Google Workspace Individual-Abonnements als Bestandteil der GWI-Produkte Zugriff haben.
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Wenn Sie die Funktion „E‑Signatur“ verwenden, müssen Sie Folgendem zustimmen: (1) den
Google-Nutzungsbedingungen , (2) denZusatzbedingungen für Google Workspace Individual („Zusatzbedingungen für GWI“) oder denZusatzbedingungen für Google Workspace Personal („Zusatzbedingungen für WP“, je nach Anwendbarkeit) und (3) diesen Zusatzbedingungen für die E‑Signatur-Funktion. Begriffe, die in den vorliegenden Zusatzbedingungen für die E‑Signatur-Funktion verwendet, aber nicht definiert werden, können in den Zusatzbedingungen für GWI oder in den Zusatzbedingungen für WP (je nach Anwendbarkeit) definiert sein. -
Bei Widersprüchen zwischen den vorliegenden Zusatzbedingungen für die E‑Signatur-Funktion und den Zusatzbedingungen für GWI oder den Zusatzbedingungen für WP gelten hinsichtlich der Verwendung der Funktion „E‑Signatur“ vorrangig diese Zusatzbedingungen für die E‑Signatur-Funktion, es sei denn, Sie sind in Frankreich ansässig.
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Bitte lesen Sie sich diese Dokumente sorgfältig durch. Zusammen bilden sie die „Nutzungsbedingungen“. Darin ist geregelt, was Sie bei der Verwendung der Funktion „E‑Signatur“ von uns erwarten können und welche Erwartungen wir an Sie stellen.
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Wenn Sie Ihr Google Workspace Individual- oder Workspace Personal-Abonnement kündigen wie in den Zusatzbedingungen für GWI oder WP beschrieben, behalten Sie den Zugriff auf die Funktion „E‑Signatur“ mindestens bis zum Ende Ihres aktuellen Abrechnungszeitraums und die Nutzungsbedingungen gelten so lange, bis Sie keinen Zugriff mehr haben.
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Signatur oder rechtsgültige Unterzeichnung von Dokumenten
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Mit der Funktion „E‑Signatur“ können Sie Verträge und andere Dokumente für rechtliche Zwecke unterschreiben oder „rechtsgültig unterzeichnen“. In den vorliegenden Zusatzbedingungen für die E‑Signatur-Funktion werden die Begriffe „Signatur“ und „rechtsgültige Unterzeichnung“ synonym verwendet. In einigen Gerichtsbarkeiten sind jedoch für die rechtsgültige Unterzeichnung von Dokumenten möglicherweise weitere Formvorschriften einzuhalten. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob für Ihr Dokument eine Signatur ausreicht oder eine formellere Unterzeichnung erforderlich ist, oder wenn Sie Fragen zu den Voraussetzungen für eine rechtsgültige Unterzeichnung in Ihrer Gerichtsbarkeit haben, konsultieren Sie einen Anwalt.
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Google ist keine Vertragspartei der mit der Funktion „E‑Signatur“ rechtsgültig unterzeichneten Dokumente
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Ein mit der Funktion „E‑Signatur“ rechtsgültig unterzeichnetes Dokument ist nur für die Parteien bindend, die dieses unterzeichnet haben oder als unterzeichnende Parteien gelten, nicht für Google. Wenn Sie die Funktion „E‑Signatur“ verwenden, stimmen Sie elektronischen Transaktionen mit allen Parteien des entsprechenden Dokuments (Ihren „Vertragspartnern“) zu.
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Sie entscheiden, mit wem Sie mithilfe der Funktion „E‑Signatur“ Geschäfte machen
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Wenn Sie ein Dokument über die Funktion „E‑Signatur“ zur rechtsgültigen Unterzeichnung versenden, müssen Sie die Identität und E‑Mail-Adresse des Empfängers überprüfen und bestätigen, dass diese Person die Befugnis hat, das Dokument rechtsgültig zu unterzeichnen. Wenn beispielsweise ein bestimmtes Rechtssubjekt das Dokument unterzeichnen soll, stellen Sie sicher, dass die Person, an die Sie es senden, autorisiert ist, im Namen des Rechtssubjekts zu handeln.
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Beachten Sie außerdem Folgendes:
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• Jede Person mit (berechtigtem oder unberechtigtem) Zugriff auf ein E‑Mail-Konto, in dem eine E‑Signatur-Anfrage eingeht, kann das entsprechende Dokument unterzeichnen, bis der Link abläuft (z. B., weil die Signaturanfrage abgebrochen wird).
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• Inhaber eines Google-Kontos, die ihre E‑Mail-Adresse aktualisieren, können an ihre alte E‑Mail-Adresse gesendete Dokumente rechtsgültig unterzeichnen (vorausgesetzt, beide E‑Mail-Adressen sind mit demselben Konto verknüpft).
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• Sofern Sie im Namen eines Rechtssubjekts handeln (oder als Vertreter des Rechtssubjekts gelten), wenn Sie ein Dokument rechtsgültig unterzeichnen, kann das Dokument für das Rechtssubjekt bindend sein.
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Wenn Sie also mit der Funktion „E‑Signatur“ ein Dokument zur rechtsgültigen Unterzeichnung senden, sollten Sie sich vergewissern, dass die richtige Person den E‑Signatur-Link erhält und das Dokument unterzeichnet. Beachten Sie außerdem, dass die Person, die den E‑Signatur-Link erhält, möglicherweise den
Google-Nutzungsbedingungen sowie den für Unterzeichner geltenden Zusatzbedingungen für die E‑Signatur-Funktion („E-Signatur-Nutzungsbedingungen für Unterzeichner“) zustimmen muss, bevor sie das Dokument unterzeichnen kann. -
Wenn Sie also Mitarbeiter, Auftragnehmer oder Leiter eines Rechtssubjekts sind oder anderweitig damit in Verbindung stehen und die Funktion „E‑Signatur“ für die rechtsgültige Unterzeichnung eines Dokuments verwenden, vergewissern Sie sich, dass Sie autorisiert sind, das Dokument im Namen des Rechtssubjekts rechtsgültig zu unterzeichnen, oder unterzeichnen Sie es deutlich erkennbar in Ihrem eigenen Namen beziehungsweise persönlich.
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Sie bestimmen den Inhalt Ihrer Dokumente
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Stellen Sie sicher, dass es sich bei den Dokumenten, die Sie über die Funktion „E‑Signatur“ rechtsgültig unterzeichnen, um die jeweils vollständige Vereinbarung in ihrer endgültigen Fassung handelt, die Sie mit Ihren Vertragspartnern eingehen möchten.
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Vor der rechtsgültigen Unterzeichnung eines Dokuments mit der Funktion „E‑Signatur“ sollten die beteiligten Parteien das Dokument prüfen und sich über den Inhalt einig sein. Alle Änderungsvorschläge und Kommentare im Dokument müssen geklärt und alle zugehörigen Zeitpläne, Annexe oder anderen Anhänge hinzugefügt sein.
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Sie bestimmen, welche Dokumente unterzeichnet werden
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Vergewissern Sie sich, dass die E‑Signatur eine gültige Methode ist, Ihr Dokument zu signieren oder rechtsgültig zu unterzeichnen (im Gegensatz zur klassischen Unterschrift). Fragen Sie am besten einen Anwalt, ob elektronische Signaturen in Ihrer Gerichtsbarkeit verwendet werden dürfen und ob Sie oder Ihre Vertragspartner noch andere Voraussetzungen erfüllen müssen, wenn Sie ein Dokument elektronisch signieren.
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Nicht in jeder Gerichtsbarkeit kommen alle Dokumente für die E‑Signatur infrage. In vielen Gerichtsbarkeiten müssen Dokumente wie Treuhandunterlagen, Testamente, testamentarische Nachträge, Anwaltsvollmachten und förmliche Urkunden auf traditionelle Weise unterzeichnet werden. Fragen Sie einen Anwalt, ob eine E‑Signatur für den Zweck der rechtsgültigen Unterzeichnung des gewünschten Dokuments in Ihrer Gerichtsbarkeit gültig und/oder durchsetzbar ist.
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Exemplare und Aufbewahrung von rechtsgültig unterzeichneten Dokumenten
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Bewahren Sie Exemplare von mit der Funktion „E‑Signatur“ rechtsgültig unterzeichneten Dokumenten auf und vergewissern Sie sich, dass Ihre Vertragspartner ebenfalls ein Exemplar erhalten haben und es aufbewahren.
Wenn ein Dokument mit der Funktion „E‑Signatur“ rechtsgültig unterzeichnet wird, sendet Google ein Exemplar per E‑Mail an alle beteiligten Parteien und fügt auch ihren Drive-Konten ein Exemplar hinzu. Bewahren Sie alle E‑Mails von Google mit rechtsgültig unterzeichneten Dokumenten auf. Google kann den Erhalt der Dokumente jedoch nicht garantieren. Es kann beispielsweise sein, dass eine solche E‑Mail von den E‑Mail-Einstellungen bei Ihnen oder einem Vertragspartner blockiert wird oder dass ein Vertragspartner kein Drive-Konto hat.
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Es ist wichtig, rechtsgültig unterzeichnete Verträge aufzubewahren. Es ist jedoch möglich, dass die versendeten Dokumente bei Vertragsparteien nicht eingehen, etwa aufgrund von technischen Fehlern, Speicherlimits in Google Drive oder Spamfiltern. Daher müssen Sie sich vergewissern, dass jeder Vertragspartner ein eigenes Exemplar des Dokuments zur Aufbewahrung erhalten hat, nachdem Sie es mit der Funktion „E‑Signatur“ rechtsgültig unterzeichnet haben oder auch, wenn Sie planen, das rechtsgültig unterzeichnete Exemplar aus Ihrem Drive-Konto zu löschen oder die Zugriffsberechtigungen zu ändern.
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Da die per E‑Signatur rechtsgültig unterzeichneten Dokumente sehr wichtig sein können, sollten Sie außerhalb der Google-Dienste zusätzlich Sicherungskopien speichern, auf die Sie zurückgreifen können, wenn Ihr Google-Konto einmal nicht verfügbar ist oder Sie es löschen oder kündigen.
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Transaktionen innerhalb derselben Gerichtsbarkeit
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Sie können die Funktion „E‑Signatur“ nur für Transaktionen mit Vertragspartnern verwenden, für die dieselbe Gerichtsbarkeit zuständig ist wie für Sie.
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Signaturinformationen und Zugriff auf Dokumente
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Die mit der Funktion „E‑Signatur“ rechtsgültig unterzeichneten Dokumente enthalten zertifikatsbasierte Signaturen, mit denen sich die Vertragsparteien identifizieren lassen. Die Dokumente einschließlich ihrer Prüfpfade können außerdem die E‑Mail-Adressen der Parteien, zusätzliche Informationen zu ihren Google-Konten (z. B. an die Konten gebundene pseudonymisierte Kennungen) und ihren Geräten (z. B. IP‑Adressen) sowie weitere Details (z. B. Datum und Uhrzeit der Signaturen) enthalten. Jede Person mit Zugriff auf das rechtsgültig unterzeichnete Dokument hat Zugang zu diesen Informationen.
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Nutzer in Brasilien
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Die Verwendung von Dokumenten, die mit der Funktion „E‑Signatur“ unterzeichnet wurden, kann in Ihrer Gerichtsbarkeit zu Problemen bei der Durchsetzbarkeit führen. Lassen Sie sich von einem Anwalt über die möglichen Risiken aufklären, bevor Sie die Funktion verwenden.
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Haftungsausschluss
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Alle in den vorliegenden Zusatzbedingungen für die E‑Signatur-Funktion enthaltenen Informationen hinsichtlich der Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit elektronisch signierter Verträge oder anderer Dokumente dienen nur zu Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Google kann und wird nicht garantieren, dass mit der Funktion „E‑Signatur“ unterzeichnete Verträge oder andere Dokumente in Ihrer Gerichtsbarkeit gültig oder durchsetzbar sind. Bei Fragen zur Nutzung elektronischer Signaturen und elektronischer Verträge sollten Sie einen Anwalt in Ihrer Gerichtsbarkeit konsultieren.