GOOGLE – Verzicht auf Ansprüche im Rahmen des EECC
Gültig ab 21. Dezember 2020
Diese Verzichtserklärung ist ausschließlich relevant für Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz / einer Jahresbilanz von insgesamt weniger als 2 Millionen €, für Kleinunternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz / einer Jahresbilanz von insgesamt weniger als 10 Millionen € sowie für Nonprofit-Organisationen.
Grundlage
Der European Electronic Communication Code (EECC, Europäischer Code für elektronische Kommunikation) ist eine neue EU-Richtlinie, die am 21. Dezember 2020 in Kraft tritt. Gemäß dem EECC gelten für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie Nonprofit-Organisationen (wie oben definiert) bestimmte Verbraucherschutzbestimmungen, wenn sie einen Vertrag für „elektronische Kommunikationsdienste“ (wie im EECC definiert) abschließen.
Zu diesen Verbraucherschutzbestimmungen zählen das Recht darauf, vorvertragliche Informationen und eine Vertragszusammenfassung zu erhalten, sowie die maximale Vertragslaufzeit auf alle Dienste eines Produktpakets anzuwenden. Kleinst- und Kleinunternehmen sowie Nonprofit-Organisationen haben gemäß EECC jedoch die Möglichkeit, auf diese Rechte zu verzichten, wenn sie davon keinen Gebrauch machen möchten.
Wenn Ihre Organisation zu einer dieser Kategorien gehört, können Sie auf Ihre im EECC beschriebenen Rechte verzichten, indem Sie dieser Verzichtserklärung zustimmen. Das wirkt sich nicht auf Ihre vertraglich zugesicherten Rechte aus. Es ermöglicht uns lediglich, die Vertragsbedingungen für Sie und andere Kunden flexibler, einheitlicher und einfacher zu gestalten.
Wenn Sie dieser Verzichtserklärung nicht zustimmen, können wir Google Workspace nicht gemäß den geltenden Google Workspace-Nutzungsbedingungen für Sie bereitstellen. Sie können jedoch möglicherweise einige oder alle Google Workspace-Dienste separat erwerben.
Verzichtserklärung
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Als Kleinst- oder Kleinunternehmen bzw. als Nonprofit-Organisation stimmen Sie zu, auf alle Rechte zu verzichten, die Ihnen nach den folgenden Paragrafen gegebenenfalls zustehen:
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a. Artikel 102(1) EECC über das Recht auf vorvertragliche Informationen
Diese Informationen sind für alle Google Workspace-Dienste bereits auf
unserer Website verfügbar. -
b. Artikel 102(3) EECC über das Recht auf eine Vertragszusammenfassung
Diese Informationen sind bereits auf
unserer Website verfügbar, einschließlich einer zusammenfassenden Beschreibung der einzelnen Google Workspace-Dienste und der Preisoptionen für Google Workspace. -
c. Artikel 105(1) EECC über die Begrenzung der maximalen Vertragslaufzeit auf 24 Monate
Wenn Sie nicht auf dieses Recht verzichten, können wir Ihnen für Google Voice keine unterschiedlichen Vertragslaufzeiten und Preisoptionen anbieten. Damit haben Sie auch nicht die Möglichkeit, eine Option auszuwählen, die Ihren Anforderungen am besten entspricht. Da längere Vertragslaufzeiten oft mit günstigeren Preisoptionen einhergehen, wäre es unserer Ansicht nach für beide Seiten ein Nachteil, die Flexibilität bei der Wahl der Vertragslaufzeit einzuschränken.
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d. Artikel 107(1) EECC über die Ausweitung anderer Rechte gemäß EECC, einschließlich der Artikel 102(3) und 105(1), auf alle Dienste, die derselben Google Workspace-Vereinbarung unterliegen
Artikel 107(1) ist anwendbar, wenn Sie Google Voice erwerben. Danach würde für uns Folgendes gelten: i) Wir müssen Ihnen Informationen zu den anderen von Ihnen unter derselben Vereinbarung erworbenen Google Workspace-Produkten bereitstellen, die bereits auf
unserer Website verfügbar sind, und wir müssten die Vertragslaufzeit für diese anderen Produkte beschränken. ii) Wir können Ihnen nicht alle Preisoptionen für diese anderen Produkte anbieten. Wie bereits oben erwähnt, sehen wir es für beide Seiten als Nachteil, die Flexibilität bei der Wahl der Vertragslaufzeit oder des Preises einzuschränken.
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