Nutzungsbedingungen für Google Workspace for Education
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Wenn Sie eine Offlineversion dieser Vereinbarung für die Nutzung der Google Workspace for Education-Dienste unter demselben Google Workspace for Education-Konto unterzeichnet haben, gelten die nachfolgenden Bedingungen für Sie nicht. Stattdessen ist Ihre Verwendung der Google Workspace for Education-Dienste durch die Offline-Nutzungsbedingungen geregelt.
お客様の請求先アカウントが日本の場合、お客様のGoogle Workspace for Educationのご利用に対してはこちらの利用規約が適用されます.
Diese Nutzungsbedingungen für Google Workspace for Education (die „Vereinbarung“) (ehemals „G Suite for Education-Vereinbarung“ oder „G Suite for Education-Onlinevereinbarung“) gelten für Google und das Rechtssubjekt, das ihnen zustimmt (das „Kundenunternehmen“). Sie regeln die Zugriffsrechte des Kundenunternehmens auf diese Dienste und ihre Nutzung. „Google“ wird im Sinne der Definition unter https://cloud.google.com/terms/google-entity verwendet.
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Diese Vereinbarung tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das Kundenunternehmen sie durch Klicken akzeptiert (das „Datum des Inkrafttretens“). Durch Akzeptieren der Vereinbarung im Namen des Kundenunternehmens sichern Sie zu, dass Sie (i) die uneingeschränkte rechtliche Befugnis haben, diese Vereinbarung zu akzeptieren, (ii) diese Vereinbarung gelesen haben und verstehen und ihr (iii) im Namen des Kundenunternehmens zustimmen, das Sie vertreten.
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1. Bereitstellung der Dienste.
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1.1 Nutzung der Dienste. Während der Laufzeit stellt Google die Dienste in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung und dem Service Level Agreement (SLA) bereit. Das Kundenunternehmen kann die über das entsprechende Bestellformular oder in einer Resellerbestellung erworbenen Dienste dann gemäß der vorliegenden Vereinbarung nutzen.
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1.2 Admin-Konsole. Das Kundenunternehmen erhält Zugriff auf die Admin-Konsole, über die es seine Nutzung der Dienste verwalten kann.
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1.3 Konten; Bestätigung für die Nutzung der Dienste.
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(a) Konten. Das Kundenunternehmen braucht ein Konto, um die Dienste nutzen zu können. Es ist verantwortlich für die Daten, die es beim Erstellen des Kontos hinterlegt, für die Sicherheit seiner Passwörter für das Konto und für die Nutzung seines Kontos. Google ist nicht verpflichtet, dem Kundenunternehmen mehrere Konten bereitzustellen.
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(b) Bestätigung für die Nutzung der Dienste. Das Kundenunternehmen muss eine Domain-E‑Mail-Adresse oder einen Domainnamen bestätigen, um die Dienste nutzen zu können. Wenn das Kundenunternehmen keine gültige Berechtigung zur Nutzung der Domain-E‑Mail-Adresse hat oder nicht der Inhaber oder Verwalter des Domainnamens ist, ist Google nicht verpflichtet, ihm die Dienste zur Verfügung zu stellen, und kann das Konto ohne vorherige Ankündigung löschen.
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1.4 Aktualisierungen.
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(a) Der Dienste. Google kann gelegentlich wirtschaftlich vernünftige Aktualisierungen der Dienste vornehmen.
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(b)Der Vereinbarung. Google kann die Bedingungen dieser Vereinbarung gelegentlich aktualisieren. Die Änderungen werden unter https://workspace.google.com/terms/education_terms.html bekannt gegeben. Wenn diese Aktualisierungen zu einer wesentlichen Einschränkung der zulässigen Nutzung der Dienste durch das Kundenunternehmen oder zu einer wesentlichen Erhöhung der Leistungsverpflichtungen des Kundenunternehmens führen, treten sie erst in Kraft, wenn die Laufzeit der Kundenbestellung verlängert wird. Andernfalls treten sie 30 Tage nach der Veröffentlichung oder bei der Verlängerung in Kraft, je nachdem, was früher eintritt. Absatz 1.4(b) (Aktualisierungen der Vereinbarung) gilt nicht für Aktualisierungen der URL-Bestimmungen.
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(c) An den URL-Bestimmungen. Google kann die URL-Bestimmungen gelegentlich aktualisieren. Die Änderungen werden unter der relevanten URL-Bestimmung bekannt gegeben. Sofern von Google nicht anders angegeben, treten wesentliche Änderungen der URL-Bestimmungen 30 Tage nach Bekanntgabe in Kraft. Ungeachtet des vorangegangenen Satzes werden Aktualisierungen, die für neue Funktionen oder für den Zusatz zur Verarbeitung von Cloud-Daten gelten oder durch anwendbares Recht vorgeschrieben sind, sofort wirksam.
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(d) Des Zusatzes zur Verarbeitung von Cloud-Daten. Google darf den Zusatz zur Verarbeitung von Cloud-Daten nur aktualisieren, wenn die betreffende Aktualisierung erforderlich ist, um anwendbares Recht einzuhalten, wenn die betreffende Aktualisierung gemäß den Bedingungen des Zusatzes zur Verarbeitung von Cloud-Daten ausdrücklich erlaubt ist oder wenn die betreffende Aktualisierung:
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(i) wirtschaftlich vernünftig ist;
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(ii) nicht zu einer wesentlichen Reduzierung der Sicherheit der Dienste führt;
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(iii) für die Verarbeitung von personenbezogenen Kundendaten durch Google gemäß dem Absatz zum Umfang der Datenverarbeitung im Zusatz zur Verarbeitung von Cloud-Daten geltende Einschränkungen weder erweitert noch rückgängig macht;
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(iv) keine anderen negativen Auswirkungen auf die Rechte des Kundenunternehmens gemäß dem Zusatz zur Verarbeitung von Cloud-Daten hat.
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(e) Einstellung von Hauptdiensten. Google benachrichtigt das Kundenunternehmen mindestens 12 Monate vor der Einstellung eines Hauptdiensts (oder einer zugehörigen wesentlichen Funktion), sofern Google den eingestellten Dienst oder die eingestellte Funktion nicht durch einen im Wesentlichen ähnlichen Dienst bzw. eine im Wesentlichen ähnliche Funktion ersetzt. Nichts in diesem Absatz 1.4(e) (Einstellung von Hauptdiensten) beschränkt Google darin, Änderungen vorzunehmen, die zur Einhaltung von anwendbarem Recht, Behebung eines wesentlichen Sicherheitsrisikos oder Vermeidung einer wesentlichen wirtschaftlichen oder technischen Belastung erforderlich sind. Dieser Absatz 1.4(e) (Einstellung von Hauptdiensten) gilt nicht für weitere Dienste oder die Vorabverfügbarkeit von Diensten, Angeboten oder Funktionen.
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2. Zahlungsbedingungen. Wenn die Nutzung der Dienste durch das Kundenunternehmen kostenpflichtig ist, gelten für diese Dienste die Bestimmungen in Absatz 2 (Zahlungsbedingungen).
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2.1 Nutzungsmessung und Abrechnungsoptionen. An oder nach dem Startdatum der Abrechnung stellt Google dem Kundenunternehmen die Monats- oder Jahresgebühr vorab in Rechnung. Die anfallenden Gebühren sind im Bestellformular erläutert. Google verwendet seine eigenen Messtools, um die Nutzung der Dienste durch das Kundenunternehmen zu ermitteln.
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2.2 Zahlung. Das Kundenunternehmen bezahlt alle Gebühren in der Währung, die in der Rechnung angegeben ist. Alle Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum fällig. Google ist nicht verpflichtet, dem Kundenunternehmen mehrere Rechnungen zu stellen. Bei Zahlungen per Überweisung müssen die von Google angegebenen Informationen zur Bankverbindung enthalten sein.
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2.3 Steuern.
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(a) Das Kundenunternehmen ist für alle Steuern verantwortlich und bezahlt Google für die Dienste ohne jegliche Steuerabzüge. Ist Google zur Einbehaltung oder Zahlung von Steuern verpflichtet, werden die Steuern dem Kundenunternehmen in Rechnung gestellt und das Kundenunternehmen zahlt diese Steuern an Google, es sei denn, das Kundenunternehmen legt Google rechtzeitig eine gültige Befreiungsbescheinigung in Bezug auf diese Steuern vor.
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(b) Das Kundenunternehmen stellt Google entsprechende Informationen zur Steueridentifikation zur Verfügung, die Google möglicherweise benötigt, um zu prüfen, ob sie den anwendbaren Regelungen der Steuervorschriften und -behörden der zuständigen Gerichtsbarkeiten entsprechen. Das Kundenunternehmen haftet für (und erstattet Google) jegliche Steuern, Zinsen, Straf- oder Bußgelder, die sich aus einer falschen Erklärung des Kundenunternehmens ergeben.
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2.4 Zahlungsanfechtungen. Sämtliche Zahlungsanfechtungen müssen nach Treu und Glauben vor dem Fälligkeitsdatum der Zahlung eingereicht werden. Sollte Google bei einer Prüfung der Rechnungsanfechtung in Treu und Glauben zu dem Ergebnis kommen, dass bestimmte Unrichtigkeiten bei der Abrechnung Google zuzuschreiben sind, stellt Google keine korrigierte Rechnung, sondern eine Gutschrift über den Abweichungsbetrag der betroffenen Rechnung aus. Wurde die angefochtene Rechnung noch nicht bezahlt, wendet Google die Gutschrift auf diese Rechnung an. Das Kundenunternehmen muss dann den verbleibenden Rechnungsbetrag begleichen. Nichts in dieser Vereinbarung verpflichtet Google, Gutschriften auf Dritte auszudehnen.
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2.5 Überfällige Zahlungen; Sperrung. Bei Zahlungsverzug (zur Klarstellung sei erwähnt, dass hiervon Rechnungsbeträge ausgenommen sind, die einer Zahlungsanfechtung nach Treu und Glauben unterliegen, die vor dem Fälligkeitsdatum der Zahlung eingereicht wurde) können Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat (oder dem höchsten gesetzlich zulässigen Satz, falls dieser niedriger ist) ab 30 Tage nach dem Fälligkeitsdatum bis zur vollständigen Zahlung fällig werden. Das Kundenunternehmen ist für alle angemessenen Kosten (einschließlich Anwaltshonorare) verantwortlich, die Google durch das Eintreiben dieser überfälligen Beträge entstehen. Wenn die Zahlung für die Dienste überfällig ist, ist Google außerdem berechtigt, die Dienste zu sperren.
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2.6 Keine Auftragsnummer erforderlich. Das Kundenunternehmen ist verpflichtet, alle anfallenden Gebühren zu zahlen, ohne dass Google eine Auftragsnummer in der ausgestellten Rechnung (oder in anderer Form) angeben muss.
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2.7 Preisänderungen. Google kann seine Preise jederzeit ändern, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in einem Zusatz oder Bestellformular vereinbart wurde. Google wird das Kundenunternehmen mindestens 30 Tage im Voraus über Änderungen informieren. Nach diesem Zeitraum von 30 Tagen gelten die geänderten Preise, sobald die Laufzeit der Kundenbestellung verlängert wird.
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3. Verpflichtungen des Kundenunternehmens.
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3.1 Zulässige Nutzungen. Die Nutzung der Dienste gemäß dieser Vereinbarung ist nur (a) Bildungseinrichtungen, die die Kriterien unter https://support.google.com/a/answer/134628 oder der jeweils aktuellen URL erfüllen, oder (b) Nonprofit-Rechtssubjekten (gemäß der Definition im anwendbaren Recht) gestattet.
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3.2 Compliance. (a) Das Kundenunternehmen sichert zu, dass er und seine Endnutzerinnen und Endnutzer die Dienste ausschließlich gemäß dieser Vereinbarung nutzen. (b) Das Kundenunternehmen ergreift wirtschaftlich vernünftige Maßnahmen, um jedweden nicht autorisierten Zugriff auf die Dienste sowie jedwede nicht autorisierte Nutzung zu verhindern oder zu beenden. (c) Das Kundenunternehmen unterrichtet Google unverzüglich darüber, wenn er Kenntnis von einer nicht autorisierten Nutzung der Dienste, des Kontos oder des Passworts des Kundenunternehmens oder von einem nicht autorisierten Zugriff darauf erhält. Google behält sich das Recht vor, jeglichen möglichen Verstoß gegen die Richtlinien zur zulässigen Verwendung (Acceptable Use Policy, AUP) durch das Kundenunternehmen zu untersuchen, was die Prüfung von Kundendaten umfassen kann.
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3.3 Datenschutz. Das Kundenunternehmen ist für alle Einwilligungen und Mitteilungen verantwortlich, die erforderlich sind für (a) die Nutzung und Inanspruchnahme der Dienste durch das Kundenunternehmen sowie (b) den Zugriff, die Speicherung und die Verarbeitung der vom Kundenunternehmen bereitgestellten Daten durch Google gemäß dieser Vereinbarung (einschließlich Kundendaten).
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3.4 Beschränkungen. Folgendes ist dem Kundenunternehmen untersagt und von ihm auch aufseiten der Endnutzerinnen und Endnutzer zu unterbinden: (a) Anfertigen einer Bearbeitung, Kopieren oder Modifizieren der Dienste; (b) Reverse Engineering, Dekompilieren, Übersetzen, Disassemblieren oder sonstiges Extrahieren eines Teils oder des gesamten Quellcodes der Dienste (außer in dem Umfang, in dem eine solche Beschränkung ausdrücklich durch anwendbares Recht untersagt ist); (c) Verkauf, Weiterverkauf, Unterlizenzierung, Übertragung oder Vertrieb eines oder aller Dienste; oder (d) Zugriff auf die Dienste oder Nutzung der Dienste (i) für hochriskante Aktivitäten, (ii) entgegen der AUP, (iii) mit der Absicht, Gebühren zu umgehen (einschließlich der Erstellung mehrerer Konten, um ein einziges Konto zu simulieren oder als ein einziges Konto zu fungieren oder um dienstspezifische Nutzungsbeschränkungen oder ‑kontingente zu umgehen); (iv) um ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von Google Mining von Kryptowährung durchzuführen; (v) um Notrufe zu tätigen oder entgegenzunehmen, es sei denn, in den dienstspezifischen Nutzungsbedingungen ist etwas anderes festgelegt; (vi) für Materialien oder Aktivitäten, die unter die ITAR (International Traffic in Arms Regulations) des US-Außenministeriums fallen; (vii) auf eine Art und Weise, die Exportkontrollgesetze verletzt oder Verletzungen solcher Gesetze zur Folge hat; oder (viii) um Gesundheitsdaten zu übertragen, zu speichern oder zu verarbeiten, die dem US-Gesetz zur Übertragbarkeit von Krankenversicherungen und Verantwortlichkeit von Versicherern (Health Insurance Portability and Accountability Act, HIPAA) unterliegen, es sei denn, hierfür liegt eine unterzeichnete HIPAA-Geschäftspartner-Vereinbarung (Business Associate Agreement, BAA) vor.
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3.5 Zusätzliche Produkte und Angebote von Dritten. Zusätzliche Produkte und Angebote von Dritten können für die Nutzung in Verbindung mit den Diensten zur Verfügung stehen und lassen sich bei Bedarf über die Einstellungen in der Admin-Konsole aktivieren oder deaktivieren. Jegliche Nutzung zusätzlicher Produkte unterliegt den Bedingungen für zusätzliche Produkte. Diese Bedingungen werden durch Verweis in die Vereinbarung aufgenommen und können von Google gelegentlich aktualisiert werden. Jegliche Nutzung der Angebote von Dritten unterliegt eigenständigen, vom entsprechenden Dienstanbieter ausgegebenen Nutzungsbedingungen und Richtlinien. Das Kundenunternehmen muss die Einwilligung der Eltern für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten (a) in den zusätzlichen Produkten und (b) – soweit durch anwendbares Recht vorgeschrieben – in den Angeboten von Dritten einholen, die das Kundenunternehmen für Endnutzerinnen und Endnutzer unter 18 Jahren aktivieren möchte, sodass diese auf die entsprechenden Produkte oder Angebote zugreifen beziehungsweise sie nutzen können.
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3.6 Verwaltung der Dienste. Das Kundenunternehmen kann in der Admin-Konsole eine*n Admin oder mehrere Admins angeben, die dadurch berechtigt sind, auf Administratorkonten zuzugreifen. Das Kundenunternehmen ist verantwortlich für (a) die Wahrung der Vertraulichkeit und Sicherheit der Endnutzerkonten sowie der zugehörigen Passwörter, (b) das Löschen oder Neuzuweisen inaktiver Endnutzerkonten, (c) das Monitoring und die Überprüfung seiner Endnutzerkonten und, sofern dies zur Einhaltung anwendbarer Gesetze erforderlich ist, das unverzügliche Löschen und Exportieren von Kundendaten aus diesen Endnutzerkonten sowie das Löschen dieser Endnutzerkonten und (d) die Verwendung der Endnutzerkonten. Das Kundenunternehmen stimmt zu, dass sich die Verantwortung von Google nicht auf die interne Verwaltung der Dienste für das Kundenunternehmen oder die Endnutzer*innen erstreckt.
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3.7 Missbrauchsüberwachung. Das Kundenunternehmen trägt die alleinige Verantwortung für die Überprüfung, Beantwortung und sonstige Verarbeitung von E‑Mails, die an die Aliasse „abuse“ und „postmaster“ der Domainnamen des Kundenunternehmens gesendet werden. Google ist jedoch berechtigt, E‑Mails, die an diese Aliasse gesendet werden, zu überwachen, um Fälle von Missbrauch erkennen zu können.
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3.8 Anforderung zusätzlicher Endnutzerkonten während der Laufzeit der Bestellung. Das Kundenunternehmen kann während der Laufzeit einer Bestellung weitere Endnutzerkonten per zusätzlichem Bestellformular, per Resellerbestellung oder per Bestellung über die Admin-Konsole anfordern. Diese weiteren Endnutzerkonten haben eine anteilige Laufzeit, die am letzten Tag der jeweiligen Laufzeit der Bestellung endet.
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3.9 Urheberrecht. Google reagiert auf Hinweise auf mutmaßliche Urheberrechtsverletzungen und wird die Konten von Personen, die wiederholt Urheberrechtsverletzungen begehen, unter angemessenen Umständen kündigen, um den Safe Harbor-Bestimmungen für Online-Service-Provider gemäß dem US-amerikanischen Urheberrechtsgesetz (Digital Millennium Copyright Act) zu entsprechen.
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4. Sperrung.
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4.1 Verstöße gegen die AUP. Wenn Google davon Kenntnis erhält, dass die Nutzung der Dienste durch das Kundenunternehmen oder eine Endnutzerin bzw. einen Endnutzer gegen die AUP verstößt, benachrichtigt Google das Kundenunternehmen über den Verstoß und fordert ihn zu dessen Behebung auf. Wenn das Kundenunternehmen den Verstoß nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Benachrichtigung behebt, kann Google die Dienste vollständig oder teilweise für das Kundenunternehmen sperren, bis der Verstoß behoben ist. Die Sperrung von Diensten kann auch dazu führen, dass Inhalte, die gegen die AUP verstoßen, entfernt werden oder deren Freigabe aufgehoben wird.
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4.2 Sonstige Sperrungen. Ungeachtet Absatz 4.1 (Verstöße gegen die AUP) kann Google sofort die Dienste (einschließlich der zugehörigen Konten) vollständig oder teilweise für das Kundenunternehmen sperren, wenn (a) Google angemessenen Grund zu der Annahme hat, dass die Sperrung notwendig ist, um die Dienste, das für die Bereitstellung der Dienste verwendete Google-Netzwerk oder andere Kundenunternehmen oder Endnutzer*innen der Dienste zu schützen; (b) der Verdacht unbefugten Zugriffs Dritter auf die Dienste besteht; (c) Google angemessenen Grund zu der Annahme hat, dass eine sofortige Sperrung erforderlich ist, um anwendbares Recht einzuhalten; oder (d) das Kundenunternehmen Absatz 3.4 (Beschränkungen) oder die dienstspezifischen Nutzungsbedingungen verletzt. Google hebt eine solche Sperrung auf, wenn die Probleme behoben sind, die zur Sperrung geführt haben. Sofern nicht durch anwendbares Recht verboten, gibt Google auf Verlangen des Kundenunternehmens schnellstmöglich den Grund für die Sperrung an. Bei der Sperrung von Endnutzerkonten bietet Google der oder dem Admin des Kundenunternehmens die Möglichkeit, Endnutzerkonten unter bestimmten Umständen wiederherzustellen.
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4.3 Inaktive Endnutzerkonten. Google kann jedes Endnutzerkonto sperren, das mindestens zwei (2) Jahre vor der Sperrung erstellt wurde, wenn in den zwei (2) Jahren vor der Sperrung nicht darauf zugegriffen oder es in diesem Zeitraum nicht verwendet wurde. Ebenso kann Google das Kundenkonto selbst sperren, wenn weder auf das Kundenkonto noch auf eines der zugehörigen Endnutzerkonten zwei (2) aufeinanderfolgende Jahre während der Laufzeit der Vereinbarung zugegriffen oder diese genutzt wurden.
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5. Gewerbliche Schutzrechte; Schutz von Kundendaten; Kundenfeedback; Verwendung von Markenkennzeichen innerhalb der Dienste.
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5.1 Gewerbliche Schutzrechte. Sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich anders festgelegt, werden durch die Vereinbarung keiner Partei Rechte stillschweigender oder sonstiger Art an den Inhalten oder dem geistigen Eigentum der anderen Partei eingeräumt. Wie zwischen den Parteien vereinbart, bleibt das Kundenunternehmen Eigentümer aller gewerblichen Schutzrechte an den Kundendaten und Google bleibt Eigentümer aller gewerblichen Schutzrechte an den Diensten.
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5.2 Schutz von Kundendaten. Der Zugriff auf sowie die Verwendung und Verarbeitung von Kundendaten durch Google erfolgen ausschließlich gemäß dieser Vereinbarung, einschließlich des Zusatzes zur Verarbeitung von Cloud-Daten, und niemals zu einem anderen Zweck. Ohne Einschränkung des vorhergehenden Satzes werden Kundendaten von Google nicht für Werbezwecke verarbeitet und Google schaltet in diesen Diensten keine Werbeanzeigen. Google hat technische, organisationsspezifische und physische Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Kundendaten implementiert und wird diese aufrechterhalten. Eine nähere Beschreibung findet sich im Zusatz zur Verarbeitung von Cloud-Daten.
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5.3 Kundenfeedback. Das Kundenunternehmen hat die Möglichkeit, Feedback und Vorschläge zu den Diensten an Google zu senden („Feedback“). Wenn das Kundenunternehmen Feedback sendet, können Google und dessen verbundene Unternehmen dieses Feedback uneingeschränkt und ohne Verpflichtungen gegenüber dem Kundenunternehmen nutzen.
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5.4 Verwendung von Markenkennzeichen innerhalb der Dienste. Google präsentiert in den Diensten nur die Markenkennzeichen des Kundenunternehmens, deren Anzeige das Kundenunternehmen genehmigt, indem es sie in die Dienste hochlädt. Diese Markenkennzeichen des Kundenunternehmens werden in den dafür vorgesehenen Bereichen der Webseiten dargestellt, auf denen die Dienste dem Kundenunternehmen oder seinen Endnutzer*innen angezeigt werden. Das Kundenunternehmen kann die Details dieser Verwendung in der Admin-Konsole festlegen. Auch Google darf seine Markenkennzeichen auf solchen Webseiten darstellen, um darauf hinzuweisen, dass die Dienste von Google bereitgestellt werden.
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6. Technische Supportdienste. Vorbehaltlich der Zahlung der entsprechenden Gebühren stellt Google dem Kundenunternehmen während der Laufzeit technische Supportdienste (TSD) gemäß den TSD-Richtlinien bereit. Bestimmte TSD-Stufen umfassen eine wiederkehrende Mindestgebühr wie unter https://workspace.google.com/terms/tssg.html beschrieben. Wenn das Kundenunternehmen während eines Kalendermonats zu einer niedrigeren TSD-Stufe wechselt, kann Google für den Rest des Monats weiterhin die bisherige TSD-Stufe bereitstellen und die entsprechenden Supportgebühren berechnen.
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7. Vertrauliche Informationen.
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7.1 Verpflichtungen. Die empfangende Partei verwendet die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei ausschließlich zur Ausübung ihrer Rechte und zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Vereinbarung. Sie lässt angemessene Sorgfalt walten, um die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei vor einer Offenlegung zu schützen. Die empfangende Partei legt vertrauliche Informationen nicht offen, darf dies jedoch gegenüber verbundenen Unternehmen, Mitarbeitenden, einer Vertretung, Unterauftragnehmer*innen oder professionellen Berater*innen („Bevollmächtigten“) tun, für die die vorliegenden Informationen zwingend erforderlich sind und die schriftlich zugestimmt haben (oder anderweitig daran gebunden sind, z. B. als professionelle Berater*innen), die Informationen vertraulich zu behandeln. Die empfangende Partei stellt sicher, dass ihre Bevollmächtigten die vertraulichen Informationen nur zur Ausübung ihrer Rechte und zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung verwenden.
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7.2 Erforderliche Offenlegung.
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(a) Ungeachtet eventueller gegenteiliger Bestimmungen in dieser Vereinbarung können die empfangende Partei und ihr verbundenes Unternehmen außerdem vertrauliche Informationen in einem Maße offenlegen, in dem dies durch ein einschlägiges gerichtliches Ersuchen gefordert ist. Voraussetzung hierfür ist, dass die empfangende Partei oder ihr verbundenes Unternehmen wirtschaftlich vernünftige Anstrengungen unternimmt, um (i) die andere Partei vor der Offenlegung unverzüglich über eine solche Offenlegung zu benachrichtigen; und (ii) den angemessenen Aufforderungen der anderen Partei hinsichtlich ihrer Bemühungen nachzukommen, die Offenlegung abzulehnen.
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(b) Die obigen Absätze 7.2(a)(i) und 7.2(a)(ii) finden keine Anwendung, wenn die empfangende Partei feststellt, dass die Einhaltung der Absätze (i) einen Verstoß gegen das gerichtliche Ersuchen zur Folge haben kann; (ii) eine behördliche Untersuchung behindern kann; oder (iii) zum Tod oder zu schwerer Körperverletzung einer Person führen kann.
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8. Laufzeit und Kündigung.
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8.1 Laufzeit der Vereinbarung. Die Laufzeit dieser Vereinbarung („Laufzeit“) beginnt mit dem Datum des Inkrafttretens und dauert an, bis die Vereinbarung gemäß Absatz 8 (Laufzeit und Kündigung) gekündigt oder nicht verlängert wird.
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8.2 Verlängerung. Am Ende jeder Laufzeit der Bestellung werden die Dienste (und sämtliche bisher kostenpflichtigen Endnutzerkonten) automatisch um weitere 12 Monate verlängert. Falls eine Partei diese Vereinbarung und die Dienste nicht verlängern möchte, muss sie die andere Partei spätestens 15 Tage vor dem Ende der jeweils aktuellen Laufzeit der Bestellung davon in Kenntnis setzen. Diese Benachrichtigung über die Nichtverlängerung wird mit dem Ende der jeweils aktuellen Laufzeit der Bestellung wirksam.
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8.3 Kündigung wegen Vertragsverletzung. Soweit gemäß anwendbarem Recht zulässig, kann jede Partei diese Vereinbarung mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung kündigen, wenn (a) die andere Partei einen wesentlichen Verstoß gegen die Vereinbarung begeht und diesen Verstoß nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Benachrichtigung ausräumt, oder (b) die andere Partei ihre Geschäftstätigkeiten einstellt oder ein Insolvenzverfahren gegen diese Partei eingeleitet und nicht innerhalb von 90 Tagen eingestellt wird.
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8.4 Ordentliche Kündigung. Das Kundenunternehmen kann die Nutzung der Dienste jederzeit einstellen. Vorausgesetzt das Kundenunternehmen kommt allen seinen finanziellen Verpflichtungen gemäß dem jeweiligen Bestellformular oder im Rahmen dieser Vereinbarung (soweit zutreffend) nach (einschließlich Zahlung sämtlicher Gebühren für die gesamte Laufzeit der Bestellung), kann das Kundenunternehmen diese Vereinbarung jederzeit nach Belieben durch eine vorherige schriftliche Benachrichtigung beenden.
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8.5 Kündigung wegen Inaktivität.
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(a) Vorbehaltlich des Absatzes (b) unten kann Google diese Vereinbarung nach Vorankündigung an die Benachrichtigungs-E-Mail-Adresse mit einer Frist von 30 Tagen kündigen, wenn über einen Zeitraum von zwei (2) aufeinanderfolgenden Jahren der Laufzeit der Vereinbarung (i) das Kundenunternehmen nicht auf die Admin-Konsole zugegriffen hat, (ii) sich niemand in einem der Endnutzerkonten angemeldet hat und (iii) beim Kundenunternehmen keine Gebühren für Dienste angefallen sind.
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(b) Das Kundenunternehmen kann eine Kündigung gemäß diesem Absatz vermeiden und das Aktivitätszeitfenster zurücksetzen, wenn er während des 30‑tägigen Kündigungszeitraums auf die Admin-Konsole zugreift, sich jemand in einem der Endnutzerkonten anmeldet oder Gebühren für die Dienste anfallen.
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8.6 Kündigung aufgrund anwendbaren Rechts; Gesetzesverstoß. Google kann diese Vereinbarung und/oder ein entsprechendes Bestellformular mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn Google vernünftigerweise annimmt, dass (a) eine weitere Bereitstellung der vom Kundenunternehmen genutzten Dienste gegen anwendbares Recht verstoßen würde, oder (b) das Kundenunternehmen gegen Antikorruptionsgesetze oder Exportkontrollgesetze verstoßen oder Google dazu veranlasst hat, gegen derartige Gesetze zu verstoßen.
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8.7 Auswirkungen der Kündigung oder Nichtverlängerung. Wenn die Vereinbarung gekündigt oder nicht verlängert wird, gilt Folgendes: (a) Alle Rechte an den Diensten und der Zugriff darauf werden beendet (einschließlich des Zugriffs auf Kundendaten), sofern nicht anders in dieser Vereinbarung angegeben; und (b) alle Gebühren, die das Kundenunternehmen Google schuldet, sind sofort nach Erhalt der letzten Endabrechnung fällig.
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8.8 Keine Erstattung. Sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich anders angegeben oder gesetzlich vorgeschrieben, ist Google bei Kündigung oder Nichtverlängerung gemäß den Absatzes dieser Vereinbarung (einschließlich des Zusatzes zur Verarbeitung von Cloud-Daten) nicht zur Erstattung von Gebühren verpflichtet.
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9. Öffentlichkeit. Keine der beiden Parteien darf ohne die schriftliche Einwilligung der jeweils anderen Partei die Markenkennzeichen der anderen Partei verwenden oder die Nutzung der Dienste durch das Kundenunternehmen oder diese Vereinbarung zum Gegenstand einer Pressemitteilung, eines Blogposts, einer Rede, eines Beitrags in den sozialen Medien oder eines Aufrufs bzw. einer Ankündigung im Rahmen von Investor Relations machen, es sei denn, dies wird in dieser Vereinbarung ausdrücklich erlaubt. Vorbehaltlich des vorstehenden Satzes darf das Kundenunternehmen öffentlich machen, dass es ein Google Cloud-Kunde ist, und Markenkennzeichen gemäß den Branding-Richtlinien einblenden. Google darf den Namen und die Markenkennzeichen des Kundenunternehmens in Online- und Offlinewerbematerialien für die Dienste verwenden. Jede Verwendung der Markenkennzeichen einer Partei kommt der Partei zugute, die die gewerblichen Schutzrechte an den betreffenden Markenkennzeichen innehat.
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10. Zusicherungen und Gewährleistungen. Jede Partei sichert zu und gewährleistet, dass sie (a) die Vollmacht und Befugnis hat, diese Vereinbarung zu schließen, und (b) alle Gesetze einhält, die auf die Bereitstellung, die Inanspruchnahme oder die Nutzung der Dienste (je nach Situation) anwendbar sind.
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11. Haftungsausschluss. Sofern in der vorliegenden Vereinbarung nicht ausdrücklich anders angegeben und soweit gesetzlich zulässig, übernimmt Google die nachstehend genannten Arten der Gewährleistung nicht, sondern lehnt sie ausdrücklich ab: (a) jede sonstige Gewährleistung, weder ausdrücklich, stillschweigend, gesetzlich noch anderweitig, insbesondere Gewährleistungen hinsichtlich der Gebrauchstauglichkeit, der Eignung für einen bestimmten Zweck, des Eigentumsrechts, der Nichtverletzung gewerblicher Schutzrechte oder der fehler‑ und unterbrechungsfreien Nutzung der Dienste; und (b) jede Gewährleistung für die durch oder über die Dienste zur Verfügung gestellten Inhalte oder Informationen.
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12. Haftungsbeschränkung.
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12.1 Beschränkung der indirekten Haftung. Soweit gesetzlich zulässig und vorbehaltlich des Absatzes 12.3 (Uneingeschränkte Haftung) gilt, dass keine Partei aus oder in Verbindung mit dieser Vereinbarung haftbar ist für (a) indirekte Schäden, spezifische Schäden, Folgeschäden, Nebenschäden oder Schadenersatz oder (b) entgangene Umsätze, Gewinne, Einsparungen oder Firmenwerte.
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12.2 Beschränkung der Haftungshöhe. Die Haftungshöchstsumme einer Partei für Schäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung ergeben, ist beschränkt auf (a) 1.000 $ oder (b) die Gebühren, die das Kundenunternehmen im Rahmen der Vereinbarung während der zwölf Monate vor dem haftungsauslösenden Ereignis gezahlt hat, je nachdem, was höher ist.
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12.3 Uneingeschränkte Haftung. Durch keine Bestimmung dieser Vereinbarung wird die Haftung der beteiligten Parteien für Folgendes ausgeschlossen oder begrenzt:
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(a) Betrug oder betrügerische Falschdarstellung;
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(b) Verpflichtungen nach Absatz 13 (Haftungsfreistellung);
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(c) Verletzung gewerblicher Schutzrechte der anderen Partei;
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(d) Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Vereinbarung; oder
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(e) Angelegenheiten, für die die Haftung gemäß anwendbarem Recht nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden kann.
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13. Haftungsfreistellung.
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13.1 Verpflichtungen von Google zur Haftungsfreistellung. Google hält das Kundenunternehmen und die mit ihm verbundenen Unternehmen, die die Dienste im Rahmen des Kundenkontos verwenden, schadlos und stellt sie von der Haftung bei rechtlichen Schritten Dritter frei, soweit diese auf dem Vorwurf beruhen, dass ein Dienst oder ein Google-Markenkennzeichen, das jeweils gemäß der Vereinbarung verwendet wurde, die gewerblichen Schutzrechte des Dritten verletzt.
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13.2 Verpflichtungen des Kundenunternehmens zur Haftungsfreistellung. Das Kundenunternehmen hält Google und die mit Google verbundenen Unternehmen schadlos und stellt sie von der Haftung bei rechtlichen Schritten Dritter frei, soweit sich diese ergeben aus (a) Kundendaten oder Markenkennzeichen des Kundenunternehmens; oder (b) der Nutzung der Dienste durch das Kundenunternehmen oder seine Endnutzerinnen und Endnutzer, aus der eine Verletzung der AUP oder des Absatzes 3.3 (Beschränkungen) resultiert.
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13.3 Ausschlüsse. Absatz 13.1 (Verpflichtungen von Google zur Haftungsfreistellung) und Absatz 13.2 (Verpflichtungen des Kundenunternehmens zur Haftungsfreistellung) gelten nicht, soweit sich der zugrunde liegende Vorwurf aus Folgendem ergibt: (a) einer Verletzung der Vereinbarung durch die freigestellte Partei; oder (b) einer Kombination der Technologie oder Markenkennzeichen der freigestellten Partei mit Materialien, die nicht im Rahmen der Vereinbarung von der freistellenden Partei bereitgestellt wurden, es sei denn, eine solche Kombination ist im Rahmen der Vereinbarung erforderlich.
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13.4 Bedingungen. Absatz 13.1 (Verpflichtungen von Google zur Haftungsfreistellung) und Absatz 13.2 (Verpflichtungen des Kundenunternehmens zur Haftungsfreistellung) unterliegen den folgenden Bedingungen:
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(a) Die freigestellte Partei hat im Falle etwaiger Vorwürfe, die vor rechtlichen Schritten Dritter vorgebracht wurden, die freistellende Partei unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und mit dieser angemessen zusammenzuarbeiten, um die Vorwürfe auszuräumen und die rechtlichen Schritte Dritter beizulegen. Falls ein Verstoß gegen diesen Absatz 13.4(a) die Einrede bei rechtlichen Schritten Dritter beeinträchtigt, werden die Verpflichtungen der freistellenden Partei gemäß Absatz 13.1 (Verpflichtungen von Google zur Haftungsfreistellung) oder 13.2 (Verpflichtungen des Kundenunternehmens zur Haftungsfreistellung) (je nach zutreffendem Fall) unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit bezogen auf die Beeinträchtigung eingeschränkt.
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(b) Eine freigestellte Partei muss der freistellenden Partei die alleinige Kontrolle über den freigestellten Teil der rechtlichen Schritte Dritter einräumen, vorbehaltlich des Folgenden: (i) Die freigestellte Partei darf auf eigene Kosten einen nicht kontrollierenden Rechtsbeistand ernennen; und (ii) für jeden Vergleich, bei dem die freigestellte Partei verpflichtet ist, die Haftung anzuerkennen, Geld zu bezahlen oder Maßnahmen zu ergreifen bzw. darauf zu verzichten, ist die vorherige schriftliche Einwilligung der freigestellten Partei erforderlich, wobei eine solche Einwilligung nicht in unangemessener Weise zurückgehalten, an Bedingungen geknüpft oder verzögert werden darf.
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13.5 Rechtsbehelfe.
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(a) Wenn Google vernünftigerweise annimmt, dass die Dienste die gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzen, kann Google nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten: (i) sich das Recht für das Kundenunternehmen verschaffen, dass dieser die Dienste weiterhin nutzen darf; (ii) die Dienste ohne wesentlichen Funktionsverlust so verändern, dass dadurch keine gewerblichen Schutzrechte mehr verletzt werden; oder (iii) einen funktional gleichwertigen Ersatz für die Dienste bereitstellen, der keine Rechte Dritter verletzt.
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(b) Sollte Google der Auffassung sein, dass die Rechtsbehelfe in Absatz 13.5(a) wirtschaftlich nicht angemessen sind, kann Google die Nutzung der betroffenen Dienste für das Kundenunternehmen sperren oder kündigen. Wenn Google die betroffenen Dienste kündigt, leistet Google eine anteilige Erstattung der bereits vom Kundenunternehmen gezahlten Gebühren für nicht erbrachte Leistungen im Zeitraum nach der Kündigung dieser Dienste.
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13.6 Alleinige Rechte und Verpflichtungen. Ohne Auswirkungen auf die Kündigungsrechte der Parteien und soweit gemäß anwendbarem Recht zulässig werden in diesem Absatz 13 (Haftungsfreistellung) die einzigen und ausschließlichen Rechtsbehelfe der Parteien gemäß dieser Vereinbarung im Hinblick auf Vorwürfe Dritter wegen Verletzungen gewerblicher Schutzrechte beschrieben, die unter diesen Absatz 13 (Haftungsfreistellung) fallen.
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14. Kundenunternehmen eines Resellers. Dieser Absatz 14 (Kundenunternehmen eines Resellers) kommt zur Anwendung, wenn das Kundenunternehmen die Dienste im Rahmen einer Resellervereinbarung bei einem Reseller bestellt. Diese Dienste werden dann als „über einen Reseller erworbene Dienste“ bezeichnet.
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14.1 Anwendbare Nutzungsbedingungen. Im Zusammenhang mit den über einen Reseller erworbenen Diensten ist zu beachten:
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(a) Absatz 2 (Zahlungsbedingungen) dieser Vereinbarung gilt nicht;
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(b) Eventuelle Gebühren des Resellers sind direkt an ihn zu zahlen und die Preise für die über einen Reseller erworbenen Dienste werden ausschließlich zwischen Reseller und Kundenunternehmen festgelegt;
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(c) Das Kundenunternehmen fertigt mit Google kein Bestellformular für über einen Reseller erworbene Dienste aus; Google stellt die in der Resellerbestellung aufgeführten Dienste für das Kundenunternehmen bereit wie vom Reseller bei Google angefordert;
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(d) Das Kundenunternehmen erhält nur vom Reseller alle anwendbaren SLA-Gutschriften und finanziellen Erstattungen wie in der Vereinbarung beschrieben;
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(e) Bei Kündigung dieser Vereinbarung sendet Google dem Reseller (und nicht dem Kundenunternehmen) die Endabrechnung über noch offene Zahlungen im Zusammenhang mit über den Reseller erworbenen Diensten. Das Kundenunternehmen benachrichtigt (i) den Reseller über jegliche Kündigung dieser Vereinbarung und (ii) Google über jegliche Kündigung der Resellervereinbarung;
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(f) Jegliche Verlängerung der Dienste und/oder einer Resellerbestellung wird zwischen Kundenunternehmen und Reseller vereinbart;
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(g) Wenn der Reseller eine unbestrittene Rechnung für über einen Reseller erworbene Dienste nicht an Google bezahlt, weil das Kundenunternehmen den Reseller nicht bezahlt hat, kann Google den Zugriff des Kundenunternehmens auf die Dienste sperren;
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(h) Die „Laufzeit der Bestellung“ bezeichnet in der Vereinbarung den Zeitraum, der mit dem Startdatum der Dienste oder am Verlängerungsdatum (je nach Anwendbarkeit) für die über einen Reseller erworbenen Dienste beginnt und (i) für den in der jeweils aktuellen Resellerbestellung angegebenen Zeitraum oder (ii) falls in der Resellerbestellung kein Zeitraum angegeben ist, für einen Zeitraum von 12 Monaten läuft, in beiden Fällen sofern sie nicht gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung gekündigt wird; und
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(i) das „Startdatum der Dienste“ gemäß dieser Vereinbarung bezeichnet entweder das in der Resellerbestellung angegebene Startdatum oder, falls in der Resellerbestellung kein Startdatum angegeben ist, das Datum, an dem Google die über einen Reseller erworbenen Dienste für das Kundenunternehmen zur Verfügung stellt.
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14.2 Haftungsobergrenze. Für den Absatz 12.2 (Beschränkung der Haftungshöhe), in dem es um die Haftung beim Verstoß gegen diese Vereinbarung oder bei einem anderen Verstoß im Zusammenhang mit den über einen Reseller erworbenen Dienste geht, hat „Gebühren“ die Bedeutung „Resellergebühren“. Wenn das Kundenunternehmen oder Google gemäß der Vereinbarung einen Anspruch geltend machen, wird das Kundenunternehmen auf Aufforderung von Google Folgendes tun, damit die Haftungsobergrenze gemäß Absatz 12.2 festgelegt werden kann: (a) Google unverzüglich über die Höhe der im Rahmen der Resellervereinbarung gezahlten oder zu zahlenden Resellergebühren informieren; (b) dem Reseller die Offenlegung dieses Betrags gegenüber Google gestatten, ungeachtet der Vertraulichkeitsverpflichtungen des Resellers gemäß der Resellervereinbarung; und (c) alle erforderlichen Einwilligungen zur Offenlegung des Betrags durch das Kundenunternehmen oder den Reseller gemäß diesem Absatz 14.2 (Haftungsobergrenze) bereitstellen.
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14.3 Weitergabe vertraulicher Informationen. Google darf vertrauliche Informationen des Kundenunternehmens als Bevollmächtigter vorbehaltlich Absatz 7.1 (Verpflichtungen) an den Reseller weitergeben.
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14.4 Verhältnis zwischen Reseller und Kundenunternehmens. Der Reseller kann nach Ermessen des Kundenunternehmens auf das Konto des Kundenunternehmens oder die Endnutzerkonten des Kundenunternehmens zugreifen. Soweit es Google und das Kundenunternehmen betrifft, ist das Kundenunternehmen allein verantwortlich für (a) jegliche Zugriffe des Resellers auf das Konto des Kundenunternehmens oder die Endnutzerkonten des Kundenunternehmens und (b) die Definition in der Resellervereinbarung zu jeglichen Rechten und Verpflichtungen zwischen Reseller und Kundenunternehmen in Bezug auf die über einen Reseller erworbenen Dienste. Google übernimmt für Folgendes keine Haftung: (x) Sperrung oder Kündigung des Zugriffs des Kundenunternehmens auf die Dienste; (y) Zugriff auf und Sichtbarkeit des Kundenkontos und der abrechnungsrelevanten Metadaten des Kundenkontos; (z) Angebot oder Bereitstellung von Produkten und Diensten durch den Reseller oder Dritte.
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14.5 Technischer Support durch den Reseller. Das Kundenunternehmen erkennt an und stimmt zu, dass der Reseller personenbezogene Daten von Endnutzerinnen und Endnutzern gegenüber Google offenlegen kann. Das gilt insofern, als die Offenlegung in angemessenem Maße erforderlich ist, damit der Reseller Supportanfragen bearbeiten kann, die das Kundenunternehmen an den oder über den Reseller eskaliert.
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15. Verschiedenes.
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15.1 Mitteilungen. Im Rahmen der Vereinbarung müssen Mitteilungen an das Kundenunternehmen an die Benachrichtigungs-E‑Mail-Adresse und Mitteilungen an Google an legal-notices@google.com gesendet werden. Mitteilungen gelten mit dem Absenden als empfangen. Das Kundenunternehmen ist dafür verantwortlich, seine Benachrichtigungs-E‑Mail-Adresse während der gesamten Laufzeit aktuell zu halten.
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15.2 E‑Mails. Müssen im Rahmen der Vereinbarung Genehmigungen oder Einwilligungen schriftlich erfolgen, so können die Parteien dazu E‑Mails verwenden.
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15.3 Übertragung. Keine der Parteien ist berechtigt, irgendeinen Teil dieser Vereinbarung ohne die schriftliche Einwilligung der jeweils anderen Partei zu übertragen. Davon ausgenommen ist die Übertragung auf ein verbundenes Unternehmen, wenn (a) der Rechtsnachfolger schriftlich zugestimmt hat, an die Bestimmungen dieser Vereinbarung gebunden zu sein, und (b) die übertragende Partei die andere Partei über die Übertragung informiert hat. Jeder andere Versuch einer Übertragung ist ungültig. Wenn das Kundenunternehmen diese Vereinbarung auf ein verbundenes Unternehmen in einer anderen Gerichtsbarkeit überträgt, sodass es zu einer Änderung des vertragschließenden Rechtssubjekts aufseiten von Google gemäß der Definition unter https://cloud.google.com/terms/google-entity kommt, geschieht Folgendes: (x) Diese Vereinbarung wird automatisch auf das neue vertragschließende Rechtssubjekt aufseiten von Google übertragen; und (y) wenn sich das Rechnungskonto des verbundenen Unternehmens in Japan befindet, gelten ab dem Zeitpunkt der Übertragung die jeweils anwendbaren oben verlinkten Nutzungsbedingungen und nicht diese Vereinbarung.
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15.4 Kontrollwechsel. Im Fall eines Kontrollwechsels bei einer Partei, der nicht Teil einer internen Umstrukturierung oder Reorganisation ist (z. B. durch einen Aktienkauf oder ‑verkauf, eine Fusion oder eine andere Unternehmenstransaktion), setzt diese Partei die andere Partei innerhalb von 30 Tagen nach dem Kontrollwechsel schriftlich davon in Kenntnis. Wenn das Kundenunternehmen seinen Status als Nonprofit-Bildungseinrichtung oder als anderes Nonprofit-Rechtssubjekt gemäß Absatz 3.1 (Zulässige Nutzungen) verliert, wird es Google unverzüglich informieren.
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15.5 Höhere Gewalt. Keine Partei ist haftbar für die Nichterfüllung oder die Verzögerung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen, insoweit dies durch Umstände verursacht wird, die außerhalb ihrer angemessenen Kontrolle liegen, darunter höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Terrorismus, Unruhen oder Krieg.
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15.6 Nebenverträge. Google darf seine Pflichten im Rahmen dieser Vereinbarung weitervergeben, bleibt aber dem Kundenunternehmen gegenüber für alle weitervergebenen Pflichten aus der Vereinbarung haftbar.
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15.7 Kein Vertreterverhältnis. Durch diese Vereinbarung entstehen kein Vertreterverhältnis, keine Partnerschaft und kein Joint Venture zwischen den Parteien.
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15.8 Kein Verzicht. Keine der Parteien wird so behandelt, als habe sie auf irgendwelche Rechte verzichtet, wenn sie ein Recht im Rahmen dieser Vereinbarung nicht ausübt oder die Ausübung verzögert.
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15.9 Salvatorische Klausel. Wenn ein Teil dieser Vereinbarung unwirksam, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar ist, bleiben die übrigen Bestimmungen der Vereinbarung wirksam.
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15.10 Keine begünstigten Dritten. Diese Vereinbarung gewährt Dritten keine Vorteile, es sei denn, dies wird ausdrücklich erwähnt.
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15.11 Billigkeitsantrag. Nichts in dieser Vereinbarung hindert die Parteien daran, einen Billigkeitsantrag zu stellen.
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15.12 Geltendes Recht. SÄMTLICHE ANSPRÜCHE, DIE SICH AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG ODER DEN DIENSTEN ERGEBEN, UNTERLIEGEN DEN GESETZEN DES BUNDESSTAATES KALIFORNIEN UNTER AUSSCHLUSS DER IN KALIFORNIEN GELTENDEN REGELN DES INTERNATIONALEN PRIVATRECHTS UND WERDEN AUSSCHLIEẞLICH VOR DEN BUNDESGERICHTEN ODER BUNDESSTAATLICHEN GERICHTEN VON SANTA CLARA COUNTY, KALIFORNIEN, USA, VERHANDELT. DIE PARTEIEN ERKENNEN DIE PERSONENZUSTÄNDIGKEIT DIESER GERICHTE AN.
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15.13 Änderungen. Mit Ausnahme der in Absatz 1.4(b) (Aktualisierungen: der Vereinbarung), (c) (Aktualisierungen: der URL-Bestimmungen) oder (d) (Aktualisierungen: des Zusatzes zur Verarbeitung von Cloud-Daten) dargelegten Fälle müssen Änderungen an dieser Vereinbarung, die nach dem Datum des Inkrafttretens vorgenommen werden, schriftlich erfolgen und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Außerdem muss ausdrücklich angegeben werden, dass sie eine Änderung der vorliegenden Vereinbarung sind. Zur Klarstellung sei erwähnt, dass die Bereitstellung einer geänderten URL durch Google anstelle einer in dieser Vereinbarung angegebenen URL keine Änderung der Bestimmungen dieser Vereinbarung begründet.
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15.14 Fortbestand. Die folgenden Absätze gelten nach Ablauf oder Kündigung der Vereinbarung weiter: Absatz 2 (Zahlungsbedingungen), Absatz 5 (Gewerbliche Schutzrechte; Schutz von Kundendaten; Kundenfeedback; Verwendung von Markenkennzeichen innerhalb der Dienste), Absatz 7 (Vertrauliche Informationen), Absatz 8.6 (Auswirkungen der Kündigung oder Nichtverlängerung), Absatz 11 (Haftungsausschluss), Absatz 12 (Haftungsbeschränkung), Absatz 13 (Haftungsfreistellung), Absatz 14.1(e) (Kündigung der Resellervereinbarung), Absatz 14.2 (Haftungsobergrenze), Absatz 14.3 (Weitergabe vertraulicher Informationen), Absatz 14.4 (Verhältnis zwischen Reseller und Kundenunternehmen) und Absatz 15 (Verschiedenes).
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15.15 Gesamte Vereinbarung. Die Vereinbarung enthält alle zwischen den Parteien vereinbarten Bestimmungen und beendet und ersetzt alle anderen Vereinbarungen zwischen den Parteien, die sich auf diesen Gegenstand beziehen, einschließlich früherer Versionen dieser Vereinbarung. Durch Abschluss der Vereinbarung erhält keine der Parteien ein Recht oder einen Rechtsbehelf auf Grundlage einer Aussage, Erklärung oder Gewährleistung (ob fahrlässiger oder gutgläubiger Natur), die nicht ausdrücklich in der Vereinbarung formuliert ist, noch hat eine der Parteien beim Abschluss auf ein solches Recht oder einen solchen Rechtsbehelf vertraut. Die URL-Bestimmungen werden durch Verweis in die Vereinbarung aufgenommen. Nach dem Datum des Inkrafttretens kann Google jede beliebige URL in dieser Vereinbarung durch eine aktualisierte URL ersetzen.
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15.16 Widersprüchliche Bedingungen. Falls sich ein Widerspruch zwischen den Dokumenten ergibt, aus denen sich die vorliegende Vereinbarung zusammensetzt, gilt in Bezug auf die Dokumente folgende Rangfolge (mit abnehmender Priorität): das Bestellformular, der Zusatz zur Verarbeitung von Cloud-Daten, der Rest der Vereinbarung (mit Ausnahme der URL-Bestimmungen) und die URL-Bestimmungen (mit Ausnahme des Zusatzes zur Verarbeitung von Cloud-Daten).
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15.17 Überschriften. Die in der Vereinbarung verwendeten Überschriften und Untertitel dienen nur zu Referenzzwecken und haben keinen Einfluss auf die Auslegung der Vereinbarung.
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15.18 Sprachliche Abweichungen. Wird diese Vereinbarung in eine andere Sprache als Englisch übersetzt und sollte die Übersetzung vom englischen Text abweichen, ist das englischsprachige Original maßgeblich, sofern in der Übersetzung nicht anders angegeben. Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich alle Verweise auf „$“ in der Vereinbarung auf US-Dollar.
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15.19 Definitionen.
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▪ „Konto“ bezeichnet die Anmeldedaten für das Google-Konto des Kundenunternehmens und den entsprechenden Zugriff auf die Dienste im Rahmen dieser Vereinbarung.
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▪ „Zusätzliche Produkte“ bezeichnet von Google oder dessen verbundenen Unternehmen bereitgestellte Produkte, Dienste und Anwendungen, die nicht Teil der Dienste sind, aber aufgerufen und in Verbindung mit den Diensten verwendet werden können.
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▪ „Nutzungsbedingungen für zusätzliche Produkte“ bezeichnet die jeweils aktuellen Nutzungsbedingungen unter https://workspace.google.com/terms/additional_services.html.
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▪ „Administratorkonto“ bezeichnet eine Art von Endnutzerkonto, das das Kundenunternehmen (oder gegebenenfalls der Reseller) zur Verwaltung der Dienste verwenden kann.
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▪ „Admin-Konsole“ bezeichnet die Onlinekonsole(n) oder das Dashboard, die oder das Google dem Kundenunternehmen für die Verwaltung der Dienste zur Verfügung stellt.
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▪ „Admins“ sind die vom Kundenunternehmen bestimmten Mitarbeitenden, die die Dienste im Namen des Kundenunternehmens verwalten und auf Kundendaten und Endnutzerkonten zugreifen können. Dieser Zugriff umfasst die Möglichkeit, Endnutzerdaten in den Endnutzerkonten abzurufen, zu überwachen, zu verwenden, zu ändern, zurückzuhalten oder offenzulegen.
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▪ „Werbung“ bezeichnet Onlineanzeigen, die Google für Endnutzerinnen und Endnutzer bereitstellt. Ausgenommen hiervon sind Anzeigen, deren Einblendung das Kundenunternehmen durch Google oder durch verbundene Unternehmen von Google in Verbindung mit den Diensten im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung ausdrücklich wünscht, z. B. Google AdSense-Anzeigen, die das Kundenunternehmen auf einer Website implementiert hat, die es mit Google Sites innerhalb der Dienste erstellt hat.
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▪ „Verbundenes Unternehmen“ bezeichnet ein Rechtssubjekt, das eine Partei direkt oder indirekt kontrolliert, von dieser Partei direkt oder indirekt kontrolliert wird oder mit dieser unter gemeinsamer direkter oder indirekter Kontrolle steht.
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▪ „Jahresgebühr“ bezeichnet die Jahresgebühr für die im Bestellformular angegebenen Dienste.
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▪ „Antikorruptionsgesetze“ sind alle anwendbaren Gesetze des Handels- und Wirtschaftsrechts sowie des öffentlichen Rechts gegen Korruption. Dazu gehören unter anderem der U.S. Foreign Corrupt Practices Act von 1977 und der UK Bribery Act von 2010. Diese Gesetze verbieten es, anderen, beispielsweise Staatsbediensteten, direkt oder indirekt unlautere Angebote zu unterbreiten und ihnen dabei irgendetwas von Wert zu versprechen, mit der Absicht, dadurch ein Geschäft zu gewinnen oder aufrechtzuerhalten oder um sich andere unlautere gewerbliche Vorteile zu sichern. „Staatsbedienstete“ bezieht sich hierbei auf staatliche Beamtinnen und Beamte oder Angestellte; Kandidat*innen für ein öffentliches Amt, Mitglieder königlicher Familien und Beschäftigte von staatseigenen Unternehmen oder von Unternehmen, die staatlicher Kontrolle unterliegen, sowie Mitarbeitende von internationalen öffentlichen Organisationen und politischen Parteien.
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▪ „AUP“ (Acceptable Use Policy) bezeichnet die jeweils aktuellen Richtlinien zur zulässigen Verwendung für die Dienste unter https://workspace.google.com/terms/use_policy.html.
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▪ „BAA“ (Business Associate Agreement, Geschäftspartner-Vereinbarung) ist eine Änderungsvereinbarung zu dieser Vereinbarung über den im US-Gesetz zur Übertragbarkeit von Krankenversicherungen und Verantwortlichkeit von Versicherern (Health Insurance Portability and Accountability Act, HIPAA) definierten Umgang mit geschützten Gesundheitsdaten (Protected Health Information, PHI).
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▪ „Startdatum der Abrechnung“ bezeichnet das Datum, ab dem Google dem Kundenunternehmen die Nutzung der Dienste in Rechnung stellt (falls zutreffend).
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▪ „Markenkennzeichen“ sind Markennamen, Marken, Dienstleistungsmarken, Logos, Domainnamen und sonstige unverkennbare Markenkennzeichen der jeweiligen Partei, die von der betreffenden Partei gelegentlich geschützt werden.
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▪ „Branding-Richtlinien“ bezeichnet die jeweils aktuellen Branding-Richtlinien von Google unter https://services.google.com/fh/files/misc/external_customer_co_branding_eligibility.pdf, die von Google gelegentlich aktualisiert werden.
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▪ „Zusatz zur Verarbeitung von Cloud-Daten“ bezeichnet die jeweils aktuellen Datenverarbeitungs- und Sicherheitsbestimmungen für Kundendaten unter https://cloud.google.com/terms/data-processing-addendum.
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▪ „Vertrauliche Informationen“ sind Informationen, die von einer Partei (oder einem verbundenen Unternehmen) gemäß dieser Vereinbarung gegenüber der anderen Partei offengelegt werden und als vertraulich gekennzeichnet sind oder unter den jeweiligen Umständen normalerweise als vertrauliche Informationen gelten. Dies schließt keine Informationen ein, die von der empfangenden Partei eigenständig erarbeitet wurden, die die empfangende Partei rechtmäßig durch einen Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtungen mitgeteilt wurden oder die ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich werden. Vorbehaltlich des vorstehenden Satzes handelt es sich bei Kundendaten um vertrauliche Informationen des Kundenunternehmens.
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▪ „Kontrolle“ bezeichnet die Kontrolle von mehr als 50 % der Stimmrechte oder Beteiligungen einer Partei.
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▪ „Hauptdienste“ bezeichnet die derzeitigen Hauptdienste wie im Überblick über die Dienste beschrieben, mit Ausnahme von Angeboten von Dritten.
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▪ „Kundendaten“ bezeichnet Daten, die das Kundenunternehmen oder seine Endnutzer*innen über die Dienste oder in den Diensten übertragen, speichern, senden oder empfangen.
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▪ „Domain-E‑Mail-Adresse“ bezeichnet die auf dem Domainnamen basierende E‑Mail-Adresse, die in Verbindung mit den Diensten genutzt wird.
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▪ „Domainname“ bezeichnet den im Bestellformular oder in der Reseller-Bestellung angegebenen Domainnamen, der in Verbindung mit den Diensten verwendet werden soll.
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▪ „Endnutzer*innen“ sind die Einzelpersonen, denen das Kundenunternehmen die Verwendung des Dienstes gestattet und die von einer oder einem Admin verwaltet werden. Endnutzer*innen können auch Mitarbeitende von verbundenen Unternehmen des Kundenunternehmens und andere Dritte sein.
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▪ „Endnutzerkonto“ bezeichnet ein von Google gehostetes Konto, das das Kundenunternehmen über die Dienste für eine Endnutzerin oder einen Endnutzer einrichtet, sodass diese Person die Dienste verwenden kann.
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▪ „Exportkontrollgesetze“ bezeichnet alle anwendbaren Gesetze und Bestimmungen zur Ausfuhr- und Wiederausfuhrkontrolle, einschließlich (a) der US-amerikanischen Export Administration Regulations (EAR) des US-Handelsministeriums; (b) der Wirtschafts- und Handelssanktionen, die vom Office of Foreign Assets Control (OFAC) des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten durchgesetzt werden; und (c) der International Traffic in Arms Regulations (ITAR) des US-Außenministeriums.
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▪ „Gebühren“ bezeichnet das Produkt des Betrags für die vom Kundenunternehmen genutzten oder bestellten Dienste, TSD und Angebote von Dritten multipliziert mit den Preisen, zuzüglich aller geltenden Steuern.
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▪ „Hilfe“ bezeichnet die Google-Hilfe unter https://www.google.com/support/.
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▪ „Hochriskante Aktivitäten“ bezeichnet Aktivitäten, bei denen vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass eine Nutzung oder ein Ausfall der Dienste zu Todesfällen, Verletzungen, Umwelt- oder Eigentumsschäden führen könnte (beispielsweise die Errichtung oder der Betrieb von Kernenergieanlagen, Flugsicherungssystemen, lebenserhaltenden Systemen oder Waffentechnik).
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▪ „HIPAA“ bezeichnet das US-Gesetz zur Übertragbarkeit von Krankenversicherungen und Verantwortlichkeit von Versicherern (Health Insurance Portability and Accountability Act) aus dem Jahr 1996 in der jeweils gültigen Fassung und die zugehörigen Verordnungen.
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▪ „Einschließlich“ bedeutet „einschließlich, aber nicht beschränkt auf“.
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▪ „Haftungsfreistellungen“ bezeichnet (i) Ausgleichsbeträge, die von der freistellenden Partei genehmigt wurden; und (ii) Schadenersatzansprüche sowie Kosten, die der freigestellten Partei am Ende von einem zuständigen Gericht auferlegt werden.
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▪ „Gewerbliche Schutzrechte“ bezeichnet alle Patentrechte, Urheberrechte, Markenrechte, Rechte an Geschäftsgeheimnissen (sofern vorhanden), Designrechte, Rechte an oder in Zusammenhang mit Datenbanken, Rechte in Bezug auf Domainnamen, Urheberpersönlichkeitsrechte sowie alle anderen gewerblichen Schutzrechte (eingetragen oder nicht) weltweit.
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▪ „Gerichtliches Ersuchen“ bezeichnet einen Antrag auf Offenlegung von Informationen, der im Rahmen von Gesetzen, behördlichen Bestimmungen, Gerichtsentscheidungen, Vorladungen, richterlichen Anordnungen oder sonstigen gültigen rechtlichen Befugnissen, Gerichtsverfahren oder ähnlichen Verfahren erfolgt.
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▪ „Haftung“ bezeichnet jegliche Haftung, ob vertraglich, aufgrund unerlaubter Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit) oder anderweitig, unabhängig davon, ob sie vorhersehbar war oder von den Parteien erwogen wurde.
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▪ „Monatsgebühr“ bezeichnet die monatlichen Gebühren gemäß Bestellformular.
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▪ „Benachrichtigungs-E‑Mail-Adresse“ bezeichnet die vom Kundenunternehmen in der Admin-Konsole angegebene(n) E‑Mail-Adresse(n).
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▪ „Bestellformular“ bezeichnet ein vom Kundenunternehmen ausgefülltes Bestellformular oder eine vom Kundenunternehmen über eine Google-Website aufgegebene Bestellung, wobei in beiden Fällen die Dienste angegeben werden, die Google dem Kundenunternehmen im Rahmen der Vereinbarung zur Verfügung stellt.
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▪ „Laufzeit der Bestellung“ bezeichnet die auf dem Bestellformular angegebene Laufzeit ab dem Start- oder Verlängerungsdatum der Dienste (je nach zutreffendem Fall), sofern diese nicht gemäß den Bestimmungen der Vereinbarung gekündigt werden. Falls kein Bestellformular für die Dienste vorliegt, beginnt die Laufzeit mit dem Datum des Inkrafttretens und besteht für zwölf Monate.
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▪ „Weitere Dienste“ bezeichnet die derzeitigen weiteren Dienste, wie im Überblick über die Dienste beschrieben, ausschließlich Angeboten von Dritten.
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▪ „Preise“ bezeichnet die jeweils aktuellen geltenden Preise für die Dienste unter https://workspace.google.com/pricing.html (durch diesen Verweis in die Vereinbarung aufgenommen), sofern nichts Abweichendes in einem Zusatz oder Bestellformular vereinbart wurde. Steuern sind in den Preisen nicht inbegriffen.
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▪ „Reseller“ bezeichnet, falls zutreffend, den autorisierten Reseller (Drittanbieter, nicht mit Google verbundenes, wiederverkaufendes Unternehmen), der dem Kundenunternehmen die Dienste verkauft.
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▪ „Resellervereinbarung“ bezeichnet im gegebenen Fall die gesonderte Vereinbarung zwischen dem Kundenunternehmen und dem Reseller bezüglich der Dienste. Die Resellervereinbarung ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung und unterliegt dieser Vereinbarung nicht.
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▪ „Resellergebühren“ bezeichnet im gegebenen Fall die Gebühren für die vom Kundenunternehmen genutzten oder bestellten Dienste gemäß Resellervereinbarung, zuzüglich aller anwendbaren Steuern.
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▪ „Resellerbestellung“ bezeichnet im gegebenen Fall ein vom Reseller erstelltes und vom Kundenunternehmen und vom Reseller unterzeichnetes Bestellformular, in dem der Reseller die vom Kundenunternehmen beim Reseller bestellten Dienste spezifiziert.
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▪ „Dienstspezifische Nutzungsbedingungen“ bezeichnet die jeweils aktuellen Nutzungsbedingungen für einen oder mehrere Dienste unter https://workspace.google.com/terms/service-terms/.
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▪ „Dienste“ bezeichnet die Haupt- und weiteren Dienste der jeweils aktuellen Google Workspace for Education-Version der Dienste.
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▪ „Startdatum der Dienste“ bezeichnet entweder das im Bestellformular angegebene Startdatum oder, wenn im Bestellformular keines angegeben ist, das Datum, an dem Google die Dienste für das Kundenunternehmen verfügbar macht.
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▪ „Überblick über die Dienste“ bezeichnet die jeweils aktuelle Beschreibung unter https://workspace.google.com/terms/user_features.html.
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▪ „SLA“ bezeichnet das jeweils aktuelle Service Level Agreement unter https://workspace.google.com/terms/sla.html.
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▪ „Sperren“ oder „Sperrung“ bezeichnet die Blockierung des Zugriffs auf die Dienste oder die Komponenten der Dienste bzw. die Blockierung der Nutzung der Dienste oder der Komponenten der Dienste.
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▪ „Steuern“ bezeichnet alle vom Staat erhobenen Steuern, mit Ausnahme von Steuern, die auf dem Nettoeinkommen, dem Nettovermögen, den Vermögenswerten oder Immobilienwerten von Google oder der bei Google bestehenden Beschäftigung basieren.
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▪ „Laufzeit“ hat die in Absatz 8.1 (Laufzeit der Vereinbarung) dieser Vereinbarung angegebene Bedeutung.
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▪ „Rechtliche Schritte Dritter“ bezeichnet jegliche rechtlichen Schritte, die von einem nicht verbundenen Dritten vor einem Gericht oder behördlichen Gerichtshof angestrengt werden (einschließlich jeglicher Rechtsmittelverfahren).
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▪ „Angebote von Dritten“ bezieht sich auf Dienste, Software, Produkte und andere Angebote von Dritten, die nicht in die Dienste integriert sind.
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▪ „Markenrichtlinien“ bezeichnet die jeweils aktuellen Richtlinien von Google für die Nutzung der Google-Markenkennzeichen unter https://www.google.com/permissions/guidelines.html.
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▪ „TSD“ bezieht sich auf die jeweils aktuellen technischen Supportdienste von Google.
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▪ „TSD-Richtlinien“ bezieht sich auf die jeweils aktuellen Richtlinien für die technischen Supportdienste von Google unter https://workspace.google.com/terms/tssg.html.
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▪ „URL-Bestimmungen“ bezeichnet die AUP (Acceptable Use Policy), den Zusatz zur Verarbeitung von Cloud-Daten, die dienstspezifischen Bedingungen, das SLA und die TSD-Richtlinien.
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16. Bedingungen für bestimmte Regionen. Das Kundenunternehmen stimmt den folgenden Änderungen an der Vereinbarung zu, wenn es eine Rechnungsadresse in einer der folgenden Regionen hat:
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Asiatisch-pazifischer Raum – alle Regionen mit Ausnahme von Indien
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Absatz 2.3 (Steuern) wird folgendermaßen ersetzt:
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2.3 Steuern. Google führt alle in Rechnung gestellten Steuern einzeln auf. Wenn von einer Zahlung an Google Steuern einbehalten werden müssen, erhöht der Kunde die Zahlung an Google entsprechend, sodass der Nettobetrag, den Google erhält, dem Rechnungsbetrag ohne Abzug von Steuern entspricht.
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Die Definition von „Steuern“ unter Absatz 15.19 (Definitionen) wird folgendermaßen ersetzt:
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15.19 Definitionen.
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„Steuern“ bezeichnet alle von staatlicher Seite auferlegten Steuern gemäß anwendbarem Recht im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Erbringung der Dienste, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Abgaben, Zölle und alle direkten oder indirekten Steuern, einschließlich aller damit verbundenen Strafgebühren oder Zinsen, mit Ausnahme von Steuern, die auf dem Gewinn von Google basieren.
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Asiatisch-pazifischer Raum (alle Regionen außer Australien, Japan, Indien, Neuseeland, Singapur) und Lateinamerika (alle Regionen außer Brasilien)
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Absatz 15.12 (Geltendes Recht) wird folgendermaßen ersetzt:
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15.12 Geltendes Recht; Schiedsgerichtsverfahren.
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(a) ALLE ANSPRÜCHE, DIE SICH AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG ODER DEN ZUGEHÖRIGEN GOOGLE-PRODUKTEN ODER ‑DIENSTEN ERGEBEN, EINSCHLIEẞLICH ANFECHTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER AUSLEGUNG ODER ERFÜLLUNG DER VEREINBARUNG („Anfechtung“), UNTERLIEGEN DEM RECHT DES US-BUNDESSTAATS KALIFORNIEN UNTER AUSSCHLUSS DER REGELN DES INTERNATIONALEN PRIVATRECHTS VON KALIFORNIEN.
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(b) Die Parteien werden nach Treu und Glauben versuchen, Anfechtungen innerhalb von 30 Tagen beizulegen. Wenn die Anfechtung nicht innerhalb von 30 Tagen beigelegt wird, muss sie durch ein Schiedsgerichtsverfahren des International Center for Dispute Resolution der American Arbitration Association in Übereinstimmung mit ihren zum Zeitpunkt dieser Vereinbarung geltenden Expedited Commercial Rules („Regeln“) beigelegt werden.
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(c) Die Parteien wählen gemeinsam eine Schlichterin oder einen Schlichter aus. Das Schiedsgerichtsverfahren wird in englischer Sprache in Santa Clara County, Kalifornien, USA, durchgeführt.
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(d) Jede Partei kann jedes zuständige Gericht anrufen, um einen Unterlassungsanspruch zum Schutz ihrer Rechte bis zum Abschluss des Schiedsgerichtsverfahrens zu erwirken. Die Schlichterin oder der Schlichter kann in Übereinstimmung mit den in dieser Vereinbarung vorgesehenen Rechtsmitteln und Einschränkungen eine Billigkeits- oder Unterlassungsverfügung aussprechen.
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(e) Vorbehaltlich der Anforderungen an die Vertraulichkeit in Absatz (g) kann jede Partei bei jedem zuständigen Gericht einen Antrag auf Erlass einer Verfügung stellen, die zum Schutz der Rechte oder des Eigentums dieser Partei erforderlich ist. Dieser Antrag wird nicht als Verletzung dieses Absatzes oder als Verzicht auf diesen Absatz über geltendes Recht und Schiedsgerichtsbarkeit angesehen und hat keinen Einfluss auf die Befugnisse der Schlichterin oder des Schlichters einschließlich der Befugnis zur Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung. Die Parteien bestimmen, dass die Gerichte von Santa Clara County, Kalifornien, USA, für den Erlass von Anordnungen nach diesem Absatz 15.12(e) zuständig sind.
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(f) Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Parteien bindend. Seine Vollstreckung kann jedem zuständigen Gericht vorgelegt werden, auch jedem Gericht, das für eine der Parteien oder ihr Vermögen zuständig ist.
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(g) Jedes Schiedsgerichtsverfahren, das gemäß diesem Absatz 15.12 (Geltendes Recht; Schiedsgerichtsverfahren) durchgeführt wird, gilt als vertraulich im Sinne von Absatz 7 (Vertrauliche Informationen), einschließlich (i) der Existenz des Schiedsgerichtsverfahrens sowie (ii) aller im Verlauf des Schiedsgerichtsverfahrens offengelegten und (iii) aller mündlichen Mitteilungen oder Dokumente im Zusammenhang mit dem Schiedsgerichtsverfahren. Zusätzlich zu den Offenlegungsrechten gemäß Absatz 7 (Vertrauliche Informationen) können die Parteien die in diesem Absatz 15.12(g) beschriebenen Daten auch einem zuständigen Gericht offenlegen, wenn dies für die Einreichung einer Verfügung gemäß Absatz 15.12(e) oder die Vollstreckung einer Schiedsentscheidung erforderlich ist. Die Parteien müssen jedoch beantragen, dass diese Gerichtsverfahren „in camera“ (in nicht öffentlicher Sitzung) durchgeführt werden.
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(h) Die Parteien zahlen die Vergütung der Schlichterin oder des Schlichters, die Vergütung und Auslagen der von der Schlichterin oder vom Schlichter ernannten Sachverständigen sowie die Verwaltungskosten der Schiedsgerichtsstelle gemäß den Regeln. In ihrer oder seiner endgültigen Entscheidung bestimmt die Schlichterin oder der Schlichter, ob die nicht obsiegende Partei den von der obsiegenden Partei im Voraus gezahlten Betrag für diese Vergütungen zurückerstatten muss.
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(i) Jede Partei trägt ihre eigenen Anwalts- und Sachverständigenvergütungen und ‑kosten unabhängig von der endgültigen Entscheidung der Schlichterin oder des Schlichters über die Anfechtung.
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Asiatisch-pazifischer Raum – Indien
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Google India Private Limited wurde von Google Asia Pacific Pte. Ltd. („GAP“) zum nicht exklusiven Reseller der Dienste (wie unten definiert) in Indien bestimmt. Um Zweifel auszuschließen, wird hiermit Folgendes klargestellt: In der Vereinbarung werden beide Rechtssubjekte als „Google“ bezeichnet. Bei allen Bestimmungen, bei denen sich Google auf Verkäufe oder Rechte und auf Verpflichtungen in Verbindung damit bezieht (einschließlich der Bestimmungen zur Rechnungsstellung für den Verkauf von Diensten, das Kreditlimit, die Kündigung dieser Vereinbarung usw.), bedeutet „Google“ Google India Private Limited. Wenn die Bestimmungen in der Vereinbarung auf Google als Anbieter der Dienste oder auf Rechte und Pflichten in Verbindung damit verweisen, ist „GAP“ gemeint.
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Google India Private Limited kann ein Bestellformular ausstellen, das auf die Vereinbarung verweist. Das Bestellformular stellt aber einen separaten Vertrag zwischen Google India Private Limited und dem Kundenunternehmen dar und enthält alle Bedingungen dieser Vereinbarung. Google India Private Limited erwirbt die Dienste von GAP als Reseller von Diensten zum Wiederverkauf an das Kundenunternehmen. Die gesamte Verpflichtung zur Bereitstellung dieser Dienste im Rahmen der Vereinbarung wird von GAP erfüllt, sodass Google India Private Limited bezüglich der Erfüllung der Dienste keinerlei Verpflichtung hat.
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Absatz 2 (Zahlungsbedingungen) wird folgendermaßen ersetzt:
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2. Zahlungsbedingungen.
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2.1 Nutzungsmessung und Abrechnungsoptionen. Google verwendet seine eigenen Messtools, um die Nutzung der Dienste durch das Kundenunternehmen zu ermitteln. Das Kundenunternehmen kann eine der unten aufgeführten Abrechnungsoptionen oder eine andere von Google angebotene Option auswählen, wenn es seine Bestellung für die Dienste aufgibt.
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(a) Flexibler Tarif. Wenn das Kundenunternehmen diese Option auswählt, verpflichtet es sich nicht, die Dienste für einen vorab definierten Zeitraum zu erwerben, sondern zahlt Gebühren auf der Grundlage seiner täglichen Nutzung der Dienste, die monatlich nachträglich in Rechnung gestellt werden. Tage, an denen Dienste nur partiell genutzt werden, werden bei der Gebührenberechnung auf einen vollen Tag der Dienstnutzung aufgerundet.
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(b) Jahrestarif / Vertrag mit fester Laufzeit. Wenn das Kundenunternehmen diese Option auswählt, besteht die Verpflichtung, die Dienste für eine ein- oder mehrjährige Laufzeit (wie zuvor ausgewählt) zu erwerben. Google stellt die Rechnung an das Kundenunternehmen gemäß den Bestimmungen, die mit der vom Kundenunternehmen getroffenen Auswahl auf dem Bestellformular verbunden sind.
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Google kann die angebotenen Abrechnungsoptionen ändern, einschließlich der Beschränkung oder Aussetzung beliebiger Abrechnungsoptionen, sofern dies dem Kundenunternehmen mindestens 30 Tage zuvor mitgeteilt wird. Eine solche Änderung wird zu Beginn der nächsten Laufzeit der Bestellung des Kundenunternehmens wirksam. Bestimmte Abrechnungsoptionen stehen möglicherweise nicht allen Kundenunternehmen zur Verfügung. Dem Kundenunternehmen stehen zur Bezahlung der Dienste die unten in Absatz 2.2 (Zahlung) genannten Zahlungsoptionen zur Verfügung.
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2.2 Zahlung. Alle Zahlungen sind in der auf dem Bestellformular oder der Rechnung angegebenen Währung zu leisten.
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(a) Kreditkarte oder Debitkarte. Zahlt das Kundenunternehmen mit Kreditkarte, Debitkarte oder einem sonstigen Zahlungsmittel abgesehen von der Zahlung auf Rechnung, sind Gebühren am Ende des Monats fällig, in dem das Kundenunternehmen die Dienste erhalten hat. Bei Kredit- bzw. Debitkarten gilt jeweils: (i) Google stellt dem Kundenunternehmen für alle anfallenden Gebühren bei Fälligkeit eine elektronische Rechnung aus und (ii) diese Gebühren gelten 60 Tage nach dem Ende des Monats, in dem das Kundenunternehmen die Dienste erhalten hat, als überfällig.
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(b) Rechnungen. Zahlungen für Rechnungen sind 60 Tage nach Rechnungsdatum fällig, sofern dies auf dem Bestellformular nicht anders angegeben ist, und gelten nach diesem Datum als überfällig.
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(c) Weitere Zahlungsmittel. Das Kundenunternehmen kann seine Zahlungsmethode in eine andere Methode ändern, die Google in der Admin-Konsole anbietet, vorbehaltlich der Zustimmung des Kundenunternehmens zu allen Zusatzbedingungen, die für diese Zahlungsmethode gelten.
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(d) Zahlungsinformationen. Bei Zahlungen per Überweisung müssen die von Google angegebenen Informationen zur Bankverbindung enthalten sein.
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2.3 Steuern.
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(a) Als Gegenleistung für die Dienste stimmt das Kundenunternehmen zu, die oben genannten Gebühren zuzüglich der geltenden Steuern an Google zu zahlen. Ist Google zur Einbehaltung oder Zahlung von Steuern verpflichtet, werden die Steuern dem Kundenunternehmen in Rechnung gestellt, sofern das Kundenunternehmen Google nicht rechtzeitig ein gültiges, von der entsprechenden Steuerbehörde autorisiertes Steuerbefreiungszertifikat vorlegt.
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(b) Falls nach anwendbarem Recht erforderlich, stellt das Kundenunternehmen Google die entsprechenden Steueridentifikationsdaten zur Verfügung – Steueridentifikationsnummer für Waren und Dienstleistungen (Goods and Services Tax Identification Number, GSTIN), den Ort, an dem das Kundenunternehmen die Dienste erhält, den Steuerstatus usw. –, die Google benötigt, um die Einhaltung der anwendbaren Steuervorschriften in Indien sicherzustellen. Das Kundenunternehmen bestätigt, dass alle Angaben wie die GSTIN, der Ort, an dem das Kundenunternehmen die Dienstleistungen in Anspruch nimmt, der Steuerstatus usw. korrekt sind. Die angegebene Adresse und GSTIN beziehen sich auf den Ort, an dem das Kundenunternehmen die Dienstleistungen erhält. Das Kundenunternehmen haftet für (oder erstattet Google) jegliche Steuern, Zinsen, Strafen oder Bußgelder, die sich aus einer falschen Erklärung des Kundenunternehmens ergeben.
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(c) Falls das Kundenunternehmen gesetzlich zur Einbehaltung von Einkommensteuer aus seinen Zahlungen an Google verpflichtet ist, muss das Kundenunternehmen Google zeitnah eine offizielle Quellensteuerbescheinigung oder einen anderen angemessenen Nachweis für solche Zahlungen vorlegen, der den Auflagen der anwendbaren Steuergesetze entspricht.
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2.4 Zahlungsanfechtungen. Sämtliche Zahlungsanfechtungen müssen vor dem Fälligkeitsdatum der Zahlung eingereicht werden. Sollten die Parteien zu dem Ergebnis kommen, dass bestimmte Unrichtigkeiten bei der Abrechnung Google zuzuschreiben sind, stellt Google keine korrigierte Rechnung, sondern eine Gutschrift über den Abweichungsbetrag der betroffenen Rechnung aus. Wurde die angefochtene Rechnung noch nicht bezahlt, wendet Google die Gutschrift auf diese Rechnung an. Das Kundenunternehmen muss dann den verbleibenden Rechnungsbetrag begleichen. Nichts in dieser Vereinbarung verpflichtet Google, Gutschriften auf Dritte auszudehnen.
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2.5 Überfällige Zahlungen; Sperrung. Bei verspäteten Zahlungen können Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat (oder in Höhe des maximal gesetzlich zulässigen Satzes, falls dieser niedriger ist) ab 30 Tage nach dem Fälligkeitsdatum bis zur vollständigen Zahlung berechnet werden. Das Kundenunternehmen ist für alle angemessenen Kosten (einschließlich Anwaltshonorare) verantwortlich, die Google durch das Eintreiben dieser überfälligen Beträge entstehen. Wenn die Zahlung des Kundenunternehmens für die Dienste überfällig ist, ist Google außerdem berechtigt, die Dienste über Google zu sperren.
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2.6 Keine Auftragsnummer erforderlich. Das Kundenunternehmen ist verpflichtet, alle anfallenden Gebühren zu zahlen, ohne dass Google eine Auftragsnummer in der ausgestellten Rechnung (oder in anderer Form) angeben muss.
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2.7 Preisänderungen. Google kann seine Preise jederzeit ändern, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in einem Zusatz oder Bestellformular vereinbart wurde. Google wird das Kundenunternehmen mindestens 30 Tage im Voraus über Änderungen informieren. Die Preise für das Kundenunternehmen ändern sich nach Ablauf dieser 30 Tage mit dem Beginn der nächsten Laufzeit der Bestellung des Kundenunternehmens.
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Absatz 15.12 (Geltendes US-Recht) wird folgendermaßen ersetzt:
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15.12 Geltendes Recht. Alle Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, unterliegen den Gesetzen Indiens. Im Falle von Anfechtungen sind die Gerichte in Neu-Delhi zuständig. Ungeachtet des Vorstehenden kann und wird das Kundenunternehmen alle Ansprüche gegenüber Google im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung bei Google India Private Limited geltend machen.
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Die Definition von „Steuern“ unter Absatz 15.19 (Definitionen) wird folgendermaßen ersetzt:
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15.19 Definitionen.
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„Steuern“ bezeichnet alle Steuern nach anwendbarem Recht, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Zölle oder Steuern (mit Ausnahme der Einkommensteuer). Dabei kann es sich auch um indirekte Steuern wie die Goods and Services Tax (GST) handeln oder um Steuern, die mit dem Kauf der Dienste in Zusammenhang stehen.
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Asiatisch-pazifischer Raum – Indonesien
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Absatz 8.9 wird neu hinzugefügt:
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8.9 Verzicht auf Kündigung. Die Parteien vereinbaren, auf Bestimmungen nach anwendbarem Recht in den Fällen zu verzichten, in denen ein Gerichtsurteil oder eine gerichtliche Anordnung für die Aufhebung dieser Vereinbarung erforderlich ist.
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Die indonesische Fassung dieser Vereinbarung ist hier abrufbar. Absatz 15.18 (Sprachliche Abweichungen) wird folgendermaßen ersetzt:
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15.18 Sprachliche Abweichungen. Diese Vereinbarung wird in indonesischer und in englischer Sprache verfasst. Beide Fassungen sind gleichermaßen verbindlich. Im Falle von Widersprüchen oder unterschiedlicher Auslegung zwischen der indonesischen und der englischen Fassung vereinbaren die Parteien, die indonesische Fassung dahingehend zu ändern, dass der betreffende Teil der indonesischen Fassung mit dem betreffenden Teil der englischen Fassung übereinstimmt.
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Asiatisch-pazifischer Raum – Australien
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Absatz 11A wird folgendermaßen neu hinzugefügt:
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11A. Dieser Absatz 11A findet nur dann Anwendung, wenn die Dienste gemäß dem australischen Gesetz für Wettbewerbsbeschränkung und Verbraucherschutz (Competition and Consumer Act, ACCA) von 2010 gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen unterliegen. Anwendbare Gesetze, einschließlich des ACCA, können Rechte und Rechtsbehelfe auf diese Vereinbarung übertragen, die nicht ausgeschlossen werden können und die durch diese Vereinbarung nicht ausgeschlossen sind. Soweit es gemäß anwendbarem Recht Google erlaubt ist, den Betrieb einzuschränken, bleibt die Haftung von Google und von mit Google verbundenen Unternehmen aufgrund der betreffenden Gesetze nach Wahl der Vorgenannten darauf beschränkt, entweder die Dienste wieder bereitzustellen oder die Kosten für die erneute Bereitstellung der Dienste zu übernehmen.
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Bei Absatz 15.12(c) (Geltendes US-Recht) wird die folgende Textpassage am Ende des Absatzes eingefügt: „WENN DIE ANFECHTUNGEN AUFGRUND VON ANWENDBAREM RECHT NICHT VOR EINEM KALIFORNISCHEN GERICHT BEIGELEGT WERDEN KÖNNEN, HAT DAS KUNDENUNTERNEHMEN DIE MÖGLICHKEIT, SIE VOR EINEM GERICHT SEINES SITZES ODER WOHNSITZES VERHANDELN ZU LASSEN. FALLS DAS SITZGERICHT ODER WOHNSITZGERICHT AUFGRUND VON ANWENDBAREM RECHT DAS KALIFORNISCHE RECHT NICHT ZUR BEILEGUNG DER ANFECHTUNGEN ANWENDEN KANN, GELTEN DIE ANWENDBAREN ÖRTLICHEN GESETZE DES LANDES, BUNDESSTAATS ODER WOHNSITZES DES KUNDENUNTERNEHMENS.“
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Bei Absatz 15.15 (Gesamte Vereinbarung) wird die folgende Textpassage am Ende des Absatzes eingefügt: „Durch keine Bestimmung dieser Vereinbarung wird die Haftung der beteiligten Parteien für vorherige schriftliche oder mündliche Falschdarstellung ausgeschlossen.“
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Europa, Naher Osten und Afrika – Alle Regionen
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Absatz 2.2 (Zahlung) wird folgendermaßen ersetzt:
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2.2 Zahlung. Das Kundenunternehmen bezahlt alle Gebühren in der Währung, die in der Rechnung angegeben ist. Alle Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum fällig. Google ist nicht verpflichtet, dem Kundenunternehmen mehrere Rechnungen zu stellen. Bei Zahlungen per Überweisung müssen die von Google angegebenen Informationen zur Bankverbindung enthalten sein.
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Europa, Naher Osten und Afrika – Europäischer Wirtschaftsraum
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Absatz 15.19 (Definitionen) wird in Absatz 15.20 (Definitionen) geändert.
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Ein neuer Absatz 15.19 wird hinzugefügt:
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15.19 EECC-Verzichtserklärung.
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(a) Die in diesem Absatz 15.19 (Verzicht auf Ansprüche im Rahmen des EECC) genannten Begriffe „Kleinstunternehmen“, „Kleinunternehmen“ und „Gemeinnützige Organisation“ haben die im EECC festgelegte Bedeutung. „EECC“ steht für den European Electronic Communications Code (gemäß Richtlinie [EU] 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018).
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(b) Die Parteien erkennen an, dass gemäß EECC: (i) bestimmte Rechte für Kleinst- und Kleinunternehmen sowie für Nonprofit-Organisationen gelten und (ii) Kundenunternehmen, die unter die in (i) aufgeführten Kategorien fallen, ausdrücklich auf bestimmte Rechte verzichten können.
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(c) Als Kleinst- oder Kleinunternehmen bzw. als Nonprofit-Organisation stimmt das Kundenunternehmen zu, auf alle Rechte zu verzichten, die ihm nach den folgenden Artikeln gegebenenfalls zustehen:
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(i) Artikel 102(1) EECC über das Recht des Kundenunternehmens auf vorvertragliche Informationen;
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(ii) Artikel 102(3) EECC über das Recht des Kundenunternehmens auf eine Vertragszusammenfassung;
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(iii) Artikel 105(1) EECC über die Begrenzung der maximalen Vertragslaufzeit für bestimmte Dienste auf 24 Monate; und
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(iv) Artikel 107(1) EECC über die Ausweitung anderer Rechte gemäß EECC, einschließlich der Artikel 102(3) und 105(1), auf alle Dienste, die derselben Google Workspace-Vereinbarung unterliegen.
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Europa, Naher Osten und Afrika – Algerien, Bahrain, Jordanien, Kuwait, Libyen, Mauretanien, Marokko, Oman, Palästinensische Gebiete, Katar, Tunesien, Jemen, Ägypten, Vereinigte Arabische Emirate und Libanon
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Absatz 8.9 wird folgendermaßen neu hinzugefügt:
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8.9 Keine Gerichtsentscheidung erforderlich. Beide Parteien erkennen an und stimmen zu, dass keine Gerichtsentscheidung erforderlich ist, um eine Bedingung oder Kündigung der Vereinbarung oder eines Bestellformulars wirksam werden zu lassen.
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Absatz 15.12 (Geltendes Recht) wird folgendermaßen ersetzt:
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15.12 Geltendes Recht; Schiedsgerichtsverfahren.
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(a) ALLE ANSPRÜCHE, DIE SICH AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG ODER DEN ZUGEHÖRIGEN GOOGLE-PRODUKTEN ODER ‑DIENSTEN ERGEBEN, EINSCHLIEẞLICH ANFECHTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER AUSLEGUNG ODER ERFÜLLUNG DER VEREINBARUNG („Anfechtung“), UNTERLIEGEN DEM RECHT DES US-BUNDESSTAATS KALIFORNIEN UNTER AUSSCHLUSS DER REGELN DES INTERNATIONALEN PRIVATRECHTS VON KALIFORNIEN.
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(b) Die Parteien werden nach Treu und Glauben versuchen, Anfechtungen innerhalb von 30 Tagen beizulegen. Wenn die Anfechtung nicht innerhalb von 30 Tagen beigelegt wird, muss sie durch ein Schiedsgerichtsverfahren nach den Schiedsgerichtsregeln des London Court of International Arbitration (LCIA) („Regeln“) beigelegt werden, die durch Verweis auf diesen Absatz als einbezogen gelten.
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(c) Die Parteien wählen gemeinsam eine Schlichterin oder einen Schlichter aus. Das Schiedsgerichtsverfahren wird in englischer Sprache durchgeführt und der Ort und Sitz des Schiedsgerichtsverfahrens ist das Dubai International Financial Center, DIFC, Dubai, VAE.
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(d) Jede Partei kann jedes zuständige Gericht anrufen, um einen Unterlassungsanspruch zum Schutz ihrer Rechte bis zum Abschluss des Schiedsgerichtsverfahrens zu erwirken. Die Schlichterin oder der Schlichter kann in Übereinstimmung mit den in dieser Vereinbarung vorgesehenen Rechtsmitteln und Einschränkungen eine Billigkeits- oder Unterlassungsverfügung aussprechen.
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(e) Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Parteien bindend. Seine Vollstreckung kann jedem zuständigen Gericht vorgelegt werden, auch jedem Gericht, das für eine der Parteien oder ihr Vermögen zuständig ist.
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(f) Jedes Schiedsgerichtsverfahren, das gemäß diesem Absatz 15.12 (Geltendes Recht; Schiedsgerichtsverfahren) durchgeführt wird, gilt als vertraulich im Sinne von Absatz 7 (Vertrauliche Informationen), einschließlich (i) der Existenz des Schiedsgerichtsverfahrens sowie (ii) aller im Verlauf des Schiedsgerichtsverfahrens offengelegten und (iii) aller mündlichen Mitteilungen oder Dokumente im Zusammenhang mit dem Schiedsgerichtsverfahren. Zusätzlich zu den Offenlegungsrechten gemäß Absatz 7 (Vertrauliche Informationen) können die Parteien die in diesem Absatz 15.12(f) beschriebenen Daten auch einem zuständigen Gericht offenlegen, wenn dies für die Vollstreckung einer Schiedsentscheidung erforderlich ist. Die Parteien müssen jedoch beantragen, dass diese Gerichtsverfahren „in camera“ (in nicht öffentlicher Sitzung) durchgeführt werden.
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(g) Die Parteien zahlen die Vergütung der Schlichterin oder des Schlichters, die Vergütung und Auslagen der von der Schlichterin oder vom Schlichter ernannten Sachverständigen sowie die Verwaltungskosten der Schiedsgerichtsstelle gemäß den Regeln. In ihrer bzw. seiner endgültigen Entscheidung bestimmt die Schlichterin bzw. der Schlichter, ob die nicht obsiegende Partei den von der obsiegenden Partei im Voraus gezahlten Betrag für diese Vergütungen zurückerstatten muss.
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(h) Jede Partei trägt ihre eigenen Anwalts- und Sachverständigenvergütungen und ‑kosten unabhängig von der endgültigen Entscheidung der Schlichterin oder des Schlichters über die Anfechtung.
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Nordamerika – USA und Lateinamerika (alle Regionen außer Brasilien)
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Absatz 3.10 wird neu hinzugefügt:
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3.10 COPPA und Einwilligung der Eltern. Wenn das Kundenunternehmen die Dienste Endnutzerinnen oder Endnutzern unter 13 Jahren zur Verfügung stellt, willigt es ein, personenbezogene Daten der Endnutzerinnen oder Endnutzer in den Diensten gemäß dem US-Gesetz zum Schutz der Privatsphäre von Kindern im Internet (Children's Online Privacy Protection Act, COPPA) zu erfassen und zu nutzen, wie in den Datenschutzhinweisen für Google Workspace for Education beschrieben (soweit COPPA in der Rechtsprechung des Kundenunternehmens anwendbar ist).
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Absatz 7.3 wird neu hinzugefügt:
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7.3 FERPA. Die Parteien erkennen an, dass (a) Kundendaten personenidentifizierbare Informationen aus Unterlagen der Bildungseinrichtung enthalten können, die unter das US-Gesetz zur Weitergabe von Schülerdaten (Family Educational Rights and Privacy Act, FERPA) fallen („FERPA-Daten“), und dass (b) Google in Bezug auf vorliegende Kundendaten mit FERPA-Daten als Schulvertreter angesehen wird („School Official“ – gemäß der Definition im FERPA-Gesetzestext und in den entsprechenden Durchführungsbestimmungen) und in Übereinstimmung mit FERPA agiert. „FERPA“ bezeichnet den Family Educational Rights and Privacy Act (20 U.S.C. 1232g) und die Family Educational Rights and Privacy Act Regulations (34 CFR Part 99), einschließlich der jeweiligen Ergänzungen oder anderweitiger Änderungen, die gelegentlich vorgenommen werden.
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Absatz 15.19 (Definitionen) wird geändert zu Absatz 15.20 (Definitionen).
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Absatz 15.19 wird neu hinzugefügt:
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15.19 Entwicklung von Diensten. Die Dienste wurden ausschließlich auf private Kosten entwickelt. Es handelt sich um kommerzielle Computersoftware und die dazugehörige Dokumentation im Sinne der geltenden Beschaffungsrichtlinien der USA (Federal Acquisition Regulations) und der Ergänzungen der jeweiligen Behörde.
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Gilt nur für staatliche Bildungseinrichtungen: Nordamerika – USA und Lateinamerika (alle Regionen außer Brasilien)
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Absatz 2.5 (Überfällige Zahlungen; Sperrung) wird folgendermaßen ersetzt:
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2.5 Überfällige Zahlungen; Sperrung. Bei Zahlungsverzug können Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat (oder dem höchsten gesetzlich zulässigen Satz, falls dieser niedriger ist) ab 30 Tage nach dem Fälligkeitsdatum bis zur vollständigen Zahlung fällig werden. Wenn die Zahlung des Kundenunternehmens für die Dienste überfällig ist, ist Google außerdem berechtigt, die Dienste zu sperren oder die Vereinbarung wegen Vertragsverletzung gemäß Absatz 8.3 (Kündigung wegen Vertragsverletzung) zu beenden.
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Absatz 13.2 (Haftungsfreistellungsverpflichtungen des Kunden) wird folgendermaßen ersetzt:
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13.2 Haftungsfreistellungsverpflichtungen des Kundenunternehmens. Wenn Google durch die Verletzung geistigen Eigentums Dritter durch das Kundenunternehmen geschädigt wird oder Gegenstand eines Rechtsstreits mit Dritten wird, wird Google verfügbare Rechtsmittel nach anwendbarem Bundes-, Landes-, Kommunal- oder sonstigem Recht verfolgen.
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Absatz 15.12 (Geltendes Recht) wird folgendermaßen ersetzt:
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15.12 Geltendes Recht. Wenn es sich bei dem Kundenunternehmen um eine US-Behörde einer Stadt, eines Verwaltungsbezirks oder eines Bundesstaats handelt, enthält die Vereinbarung keine Angaben zum geltenden Recht und zum Gerichtsstand.
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Lateinamerika – Brasilien
Ist Google Cloud Brasil Computação e Serviços de Dados Ltda. zuständiges Rechtssubjekt, wird Absatz 15.12 (Geltendes US-Recht) folgendermaßen ersetzt:
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15.12 Geltendes Recht und Schiedsgerichtsverfahren. Diese Vereinbarung unterliegt brasilianischem Recht. ALLE ANFECHTUNGEN, DIE SICH AUS ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VEREINBARUNG ODER DEN ZUGEHÖRIGEN GOOGLE-PRODUKTEN ODER ‑DIENSTEN ERGEBEN, WERDEN IM SCHIEDSGERICHTSVERFAHREN BEIGELEGT WIE IM FOLGENDEN BESCHRIEBEN.
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(a) Definitionen. „Anfechtung“ bezeichnet alle vertraglichen und außervertraglichen Anfechtungen dieser Vereinbarung, einschließlich ihrer Gestaltung, ihrer Gültigkeit, ihres Vertragsinhalts, ihrer Auslegung, ihrer Erfüllung und ihrer Kündigung.
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(b) Beilegung. Nach Erhalt der ersten Mitteilung über die Anfechtung gemäß Absatz 15.12 (Mitteilungen) werden die Parteien nach Treu und Glauben versuchen, Anfechtungen innerhalb von 30 Tagen beizulegen. Wenn ihnen dies im Zeitraum von 30 Tagen nicht gelingt, kann jede der beiden Parteien die Anfechtung an ein Schiedsgerichtsverfahren gemäß Absatz 15.12(c) (Schiedsgerichtsverfahren) übertragen.
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(c) Schiedsgerichtsverfahren. Die Parteien übertragen alle Anfechtungen an ein endgültiges, verbindliches Schiedsgerichtsverfahren gemäß den Regeln des Center of Arbitration and Mediation der CCBC (Câmara de Comércio Brasil Canadá) in ihrer am Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung gültigen Fassung („Regeln“). Das Schiedsgerichtsverfahren wird in portugiesischer Sprache von drei Schlichter*innen in São Paulo, SP, Brasilien, durchgeführt.
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(d) Vertraulichkeit. Das Schiedsgerichtsverfahren ist vertraulich (einschließlich der Informationen über sein Stattfinden sowie alle mündlichen und schriftlichen Informationen im Zusammenhang mit dem Verfahren). Jede der Parteien kann jedoch Informationen einem zuständigen Gericht offenlegen, wenn dies für die Vollstreckung einer Schiedsentscheidung erforderlich ist, jedoch nur dann, wenn die Vertraulichkeit der Informationen während dieser Gerichtsverfahren gewahrt wird.
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(e) Nicht finanzielle Regelung. Der Schiedsspruch muss auf geltenden Gesetzen basieren. Billigkeitsverfügungen und nicht finanzielle Regelungen sind nicht erlaubt.
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(f) Gebühren und Kosten. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwalts- und Sachverständigenvergütungen und ‑kosten unabhängig von der endgültigen Entscheidung der Schlichterin oder des Schlichters über die Anfechtung.
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Lateinamerika – Mexiko
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Ist Google Cloud México, S. de R.L. de C.V. zuständiges Rechtssubjekt, werden die folgenden Absätze wie nachstehend aufgeführt ersetzt:
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Absatz 2.3 (Steuern) wird folgendermaßen ersetzt:
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2.3 Steuern.
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(a) Abrechnung und Zahlung von Steuern. Steuern sind nicht in den Gebühren enthalten und werden bei Bedarf einzeln auf den Rechnungen von Google aufgeführt. Korrekt in Rechnung gestellte Steuern sind vom Kundenunternehmen zu zahlen, es sei denn, das Kundenunternehmen legt Google eine gültige Befreiungsbescheinigung in Bezug auf diese Steuern vor. Falls das Kundenunternehmen gesetzlich zur Einbehaltung von Steuern aus seinen Zahlungen an Google verpflichtet ist, muss das Kundenunternehmen Google eine offizielle Steuerquittung oder einen anderen angemessenen Nachweis für solche Zahlungen vorlegen.
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(b) Steuerdokumentation. Google und das Kundenunternehmen stellen sich gegenseitig zeitnah die jeweils in einem zumutbaren Umfang angeforderten Steuerdokumente zur Verfügung.
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Absatz 3.4 (Beschränkungen) wird folgendermaßen ersetzt:
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3.4 Beschränkungen. Folgendes ist dem Kundenunternehmen untersagt und von ihm auch aufseiten der Endnutzerinnen und Endnutzer zu unterbinden: (a) Anfertigen einer Bearbeitung, Kopieren oder Modifizieren der Dienste; (b) Reverse Engineering, Dekompilieren, Übersetzen, Disassemblieren oder sonstiges Extrahieren eines Teils oder des gesamten Quellcodes der Dienste (außer in dem Umfang, in dem eine solche Beschränkung ausdrücklich durch anwendbares Recht untersagt ist); (c) Verkauf, Weiterverkauf, Unterlizenzierung, Übertragung oder Vertrieb eines oder aller Dienste; oder (d) Zugriff auf die Dienste oder Nutzung der Dienste (i) für hochriskante Aktivitäten, (ii) entgegen der AUP, (iii) mit der Absicht, anfallende Gebühren zu umgehen (einschließlich der Erstellung mehrerer Konten, um ein einziges Konto zu simulieren oder als ein einziges Konto zu fungieren oder um dienstspezifische Nutzungsbeschränkungen oder ‑kontingente zu umgehen); (iv) um ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von Google Mining von Kryptowährung durchzuführen; (v) um Notrufe zu tätigen oder entgegenzunehmen, es sei denn, in den dienstspezifischen Nutzungsbedingungen ist etwas anderes festgelegt; (vi) für Materialien oder Aktivitäten, die unter die ITAR (International Traffic in Arms Regulations) des US-Außenministeriums oder sonstige lokal anwendbare Rechtsvorschriften zum Waffenhandel fallen; (vii) auf eine Art und Weise, die Exportkontrollgesetze verletzt oder Verletzungen solcher Gesetze zur Folge hat; oder (viii) um Gesundheitsdaten zu übertragen, zu speichern oder zu verarbeiten, die dem US-Gesetz zur Übertragbarkeit von Krankenversicherungen und Verantwortlichkeit von Versicherern (Health Insurance Portability and Accountability Act, HIPAA) unterliegen, es sei denn, hierfür liegt eine unterzeichnete HIPAA-Geschäftspartner-Vereinbarung (Business Associate Agreement, BAA) vor und die geltenden Datenschutzgesetze werden eingehalten
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Absatz 12.2 (Beschränkung der Haftungshöhe) wird folgendermaßen ersetzt:
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12.2 Beschränkung der Haftungshöhe. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Gesamthaftung jeder Partei für Schäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung ergeben, auf (a) 1.000 USD oder den entsprechenden, gemäß Absatz 15.18.1 berechneten Betrag in der Landeswährung oder (b) die Gebühren, die das Kundenunternehmen im Rahmen der Vereinbarung während der zwölf Monate vor dem haftungsauslösenden Ereignis gezahlt hat, beschränkt.
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Absatz 15.12 (Geltendes Recht) wird folgendermaßen ersetzt:
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15.12 Geltendes Recht und Schiedsgerichtsverfahren.
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(a) Geltendes Recht. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Vereinigten Mexikanischen Staaten unter Ausschluss der Rechtswahl.
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(b) Schiedsgerichtsverfahren.
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(i) Definitionen. „Anfechtung“ bezeichnet alle vertraglichen und außervertraglichen Anfechtungen dieser Vereinbarung, einschließlich ihrer Gestaltung, ihrer Gültigkeit, ihres Vertragsinhalts, ihrer Auslegung, ihrer Erfüllung und ihrer Kündigung.
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(ii) Beilegung. Nach Erhalt der ersten Mitteilung über die Anfechtung gemäß Absatz 15.1 (Mitteilungen) werden die Parteien nach Treu und Glauben versuchen, Anfechtungen innerhalb von 30 Tagen beizulegen. Wenn ihnen dies im Zeitraum von 30 Tagen nicht gelingt, kann jede der beiden Parteien die Anfechtung an ein Schiedsgerichtsverfahren gemäß Absatz 15.12 (iii) (Schiedsgerichtsverfahren) übertragen.
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(iii) Schiedsgerichtsverfahren. Sofern nicht durch geltende Gesetze verboten, übertragen die Parteien alle Anfechtungen an ein endgültiges, verbindliches Schiedsgerichtsverfahren gemäß den Schiedsgerichtsregeln der Cámara Nacional de Comercio de la Ciudad de México in ihrer am Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung gültigen Fassung („Regeln“). Das Schiedsgerichtsverfahren wird in spanischer Sprache von einer oder einem gemeinsam von den Parteien gewählten Schlichterin oder Schlichter in Mexiko-Stadt, Mexiko, durchgeführt.
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(iv) Vertraulichkeit. Das Schiedsgerichtsverfahren ist vertraulich (einschließlich der Informationen über sein Stattfinden sowie alle mündlichen und schriftlichen Informationen im Zusammenhang mit dem Verfahren). Jede der Parteien kann jedoch Informationen einem zuständigen Gericht offenlegen, wenn dies (a) zum Anfordern der Unterstützung der zuständigen Gerichte vor oder während des Schiedsverfahrens oder (b) für die Vollstreckung einer Schiedsentscheidung erforderlich ist, jedoch nur dann, wenn die Vertraulichkeit der Informationen während dieser Gerichtsverfahren gewahrt wird.
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(v) Nicht finanzielle Regelung. Der Schiedsspruch muss auf geltenden Gesetzen basieren. Billigkeitsverfügungen und nicht finanzielle Regelungen sind nicht erlaubt.
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(vi) Gebühren und Kosten. Jede Partei trägt ihre eigenen Anwalts- und Sachverständigenvergütungen und ‑kosten, und die endgültige Entscheidung der Schlichterin oder des Schlichters darf diesbezüglich keinerlei Verfügungen enthalten.
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Ein neuer Absatz 15.18.1 (Währung) wird hinzugefügt (siehe unten). Daher wird Absatz 15.18 folgendermaßen angepasst:
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15.18 Sprachliche Abweichungen. Wird diese Vereinbarung in eine andere Sprache als Englisch übersetzt und sollte die Übersetzung vom englischen Text abweichen, ist das englischsprachige Original maßgeblich, sofern in der Übersetzung nicht anders angegeben.
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15.18.1 Währung. Sofern in dieser Vereinbarung, den Nebenurkunden oder entsprechenden Rechnungen nicht anders angegeben, beziehen sich alle Verweise auf „$“ in der Vereinbarung auf mexikanische Pesos. Wenn zur Berechnung der Gebühren eine Währungsumrechnung erforderlich ist, wird dazu der durchschnittliche Tageswechselkurs verwendet. Dieser Wechselkurs wird von einem seriösen, von Google ausgewählten Drittanbieter gemäß den geltenden Gesetzen ermittelt.
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Die Definition von „Steuern“ in Absatz 15.19 (Definitionen) wird folgendermaßen ersetzt:
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„Steuern“ bezeichnet alle von staatlicher Seite auferlegten steuerlichen Pflichten (einschließlich Steuern, Abgaben und Einbehaltungen), mit Ausnahme von Steuern, die auf dem Nettoeinkommen, dem Nettovermögen, den Vermögenswerten oder Immobilienwerten oder der Beschäftigung basieren.
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